Wenn man vor der Rente einen Anspruch auf AloGeld 1 hatte und dieser Anspruch nicht ganz weggefallen ist, dann hat man noch einen Restanspruch. Näheres bei der AfA.
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Wenn man vor der Rente einen Anspruch auf AloGeld 1 hatte und dieser Anspruch nicht ganz weggefallen ist, dann hat man noch einen Restanspruch. Näheres bei der AfA.
"Kurtchen":
Siehe § 26 Abs. 1 Nr. 3 SGB III
Die Rahmenfrist wird um die Dauer der EM-RT verlängert!
Quatsch ! Nach Erwerbsminderungsrente besteht häufig Anspruch auf Arbeitslosengeld I Die Zeit des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 des dritten Sozialgesetzbuchs als versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung. Das trifft dann zu, wenn die Betroffenen unmittelbar vor dem Bezug der Rente als Arbeitnehmer versicherungspflichtig waren oder Arbeitslosengeld I oder – solange es diese Leistung noch gab – Arbeitslosenhilfe erhalten hatten. Die genau Länge IHRES individuellen neuen Anspruchszeitraumes auf ALG I kann ihnen aber nur die Agentur für Arbeit sagen. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__26.html http://www.rp-online.de/wirtschaft/ratgeber/rente/Arbeitslosenge…"Kurtchen": Siehe § 26 Abs. 1 Nr. 3 SGB IIIEr hat 5 Jahre EM-Rente bezogen,es gibt aber eine Rahmensfrist von 2 Jahren. § 124 SGB III - Rahmenfrist
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