Da die zusätzliche Zahlung eine Änderung zu dem bei der Rentenantragstellung abgefragten Sachverhalten darstellt, sind Sie zur Mitteilung verpflichtet, damit im Falle eine Rentenbewilligung die Sachbearbeitung diesen Umstand mit in die Prüfung der Auswirkungen auf den Rentenzahlbetrag miteinbeziehen kann.
Ob und ggf. in welcher Höhe sich dies allerdings auswirkt kann erst mit der Rentenberechnung mitgeteil werden, da sich die Hinzuverdienstgrenzen aus den zuletzt erwirtschafteten Entgeltpunkten ermitteln.