Bei den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente gibt es ja neben der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch die Hürde, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten belegt sein müssen. Kann ich diese Zeiten auch als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson erreichen? Also gelten diese Zeiten bei der ja die Pflegekasse Beiträge an die Renteversicherung zahlt als Pflichtbeitragszeiten? Viele Grüße!
12.08.2022, 10:46
Experten-Antwort
Zu beiden Fragen ein klares „Ja“. Es handelt sich um Pflichtbeitragszeiten, mit denen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und die Wartezeit für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt werden können. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung