Hallo,
Einmalzahlungen sind alle Zahlungen, die nicht monatlich erfolgen. Hierzu gehören zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Tantiemen oder Mehrarbeitsvergütung. Sie sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie
Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV sind und
aus einem Arbeitsverhältnis stammen, das nach Rentenbeginn (noch) bestanden hat.
Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis sind auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren.
Ein nach Rentenbeginn (noch) bestehendes Arbeitsverhältnis liegt auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft zum Beispiel Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis ruht oder während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (gegebenenfalls unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht.
Eine Einmalzahlung ist in dem Jahr als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt wurde. Es wird dabei unterstellt, dass beitragspflichtige Einmalzahlungen in dem Jahr zugeflossen sind, für das sie gemeldet wurden.