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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente Hinzuverdienst nachträgliche Prämie

von AT02.09.2020 | 14:24
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Hallo, Seit Januar 2018 bin ich krank geschrieben, habe nach den 6 Wochen LFZ durch den Arbeitgeber Krankengeld erhalten und danach Arbeitslosengeld 1. Vor einigen Tagen wurde mir eine volle Erwerbsminderungsrente zugesprochen, rückwirkend zum 01.11.2018. Mein derzeitiges Arbeitsverhältnis ruht. Ab dem 01.09. diesen Jahres beginne ich eine geringfügige Beschäftigung. Wenn mir mein Arbeitgeber für 2019 jetzt eine Prämie in Höhe von 6300€ auszahlen würde, die dann auch auf einer Abrechnung von 2019 steht, wird das dann als Hinzuverdienst für 2019 gezählt und wäre somit ok (da ich ja sonst nur Kranken- und Arbeitslosengeld erhalten habe bzw. Rente) oder zählt das als Hinzuverdienst für 2020? Und ginge das für 2018 auch und wenn ja dann auch der Gesamtbetrag von 6300€ oder nur anteilig für die Monate November und Dezember?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

Einmalzahlungen sind alle Zahlungen, die nicht monatlich erfolgen. Hierzu gehören zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Tantiemen oder Mehrarbeitsvergütung. Sie sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie

Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV sind und

aus einem Arbeitsverhältnis stammen, das nach Rentenbeginn (noch) bestanden hat.

Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis sind auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren.

Ein nach Rentenbeginn (noch) bestehendes Arbeitsverhältnis liegt auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft zum Beispiel Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis ruht oder während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (gegebenenfalls unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht.

Eine Einmalzahlung ist in dem Jahr als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt wurde. Es wird dabei unterstellt, dass beitragspflichtige Einmalzahlungen in dem Jahr zugeflossen sind, für das sie gemeldet wurden.

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4 Antworten

Siehe hieram 02.09.2020 | 14:45
Ob Ihr Arbeitgeber es überhaupt 'hinbekommt', eine Prämie für 2018 oder 2019 noch in die Lohn/Gehaltsabrechnung für 2019 hineinzurechnen, kann besser das zuständige Lohnbüro bzw. der Firmensteuerberater beantworten. Da jedoch Ihre Rente rückwirkend ab 01.11.2018 bewilligt wurde, haben die Krankenkasse und das Arbeitsamt einen Erstattungsanspruch auch für diesen Zeitraum. Somit erhalten Sie seit 01.11.2018 Rente (statt KG und ALG) und Einkünfte, die Sie nach Rentenbeginn erhalten, sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Da die Auszahlung aber erst frühestens jetzt (also in 2020) tatsächlich erfolgen kann, wird eine Anrechnung auch erst in 2020 erfolgen (Zuflussprinzip). Was genau als Hinzuverdienst gilt, können Sie hier nachlesen: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Da eine 'Prämie' eine Einmalzahlung ist, wird diese auch als Hinzuverdienst angerechnet. Beachten Sie, dass Sie sowohl die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses als auch Einmalzahlungen Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger mitteilen müssen (siehe Hinweise in Ihrem Rentenbescheid.
Interessentam 03.09.2020 | 01:00
Dieses Jahr gibt es doch einmalig augrund von Corona einen besonders hohen Freibetrag.
Siehe hieram 03.09.2020 | 01:32
Aber nicht für Erwerbsminderungsrentner
Valzuunam 03.09.2020 | 09:21
Nach neuster BSG-Rechtssprechung soll die Zahlung nicht (mehr) dem Zuflussmonat, sondern dem Fälligkeitsmonat zugeordnet werden (B 13 R 35/17 R). Das hat den Vorteil, dass ein eventuelles Verschieben der (Aus)Zahlung nicht (mehr) die Anrechnung beeinflusst. Wahrscheinlich wird auch die DRV dieser Auslegung folgen. Also die entsprechende GRA scharf im Blick behalten. In wie vielen Fällen das allerdings etwas am Ergebnis ändert ist eine ganz andere Frage.
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