Hallo Manu 123,
in dem von Ihnen geschilderten Fall ist die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt und es ist zu prüfen, ob ein Tatbestand vorliegt, der über die Wartezeitfiktion gemäß § 53 SGB VI abgesichert ist. Dies wäre dann der Fall, wenn der Betreffende innerhalb von 6 Jahren nach einer Ausbildung (kann auch ein Studium sein), voll erwerbsgemindert wurde. Allerdings müssen in den letzten 2 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung für mindestens 12 Monate Pflichtbeiträge entrichtet worden sein.
In diesen Fällen kann auch vor Erreichen der allgemeinen Wartezeit ein Rentenanspruch auf eine vorzeitige Rente wegen voller Erwerbsminderung entstehen.