Die Versicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen setzt unter anderem ein zeitliches Mindestmaß an Pflege voraus. Der Gesetzgeber verlangt, dass die Pflege wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, erreicht (Mindestpflegeumfang). Ich nehme an, dass Ihre Verhinderungspflege dieses Mindestmaß nicht erreicht.
Auch wenn man Sie als selbständig tätige Pflegeperson einordnen würde, wären Sie versicherungsfrei, da Ihr Verdienst geringfügig ist.
Das heißt, für die Zeit der Verhinderungspflege sind in Ihrem Fall keine RV-Beiträge zu entrichten.