1.Auch wenn für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten Entgeltpunkte nur bis zum Eintritt der Erwerbsminderung zu ermitteln sind, ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt oder Einkommen bzw. die Anrechnungszeit bis zum Ablauf des Monats zu berücksichtigen, in dem die Erwerbsminderung eingetreten ist. Dabei ist es unerheblich, ob der Beginn der Beitragszeit oder Anrechnungszeit vor oder nach dem Eintritt der Erwerbsminderung liegt.
2. Ist nach Ihren Ermittlungen die Rente nicht korrekt errechnet worden, sollten Sie einen Überprüfungsantrag stellen. Sollte sich dann eine Nachzahlung ergeben, werden die Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme vom Beginn des Jahres an gerechnet. D.h. wird der Antrag im Jahr 2015 gestellt, sind gfls. Leistungen ab dem 01.01.2011 maximal rückwirkend zu erbringen.
3. Einen Antrag auf Überprüfung zu stellen ist Ihr gutes Recht. Sie erhalten dann einen Bescheid vom Rentenversicherungsträger, in dem die Rechtslage überprüft wird.