Eine Rente wegen Erwerbsminderung kann nur geleistet werden, wenn sich das erzielte Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung oder das Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Hinzuverdienstmöglichkeiten hält. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe beträgt die Hinzuverdienstgrenze 450 EUR.
Die Aufnahme oder Ausübung einer selbständigen Tätigkeit sollten Sie Ihrem Rentenversicherungsträger unverzüglich mitteilen und eine Erklärung über die zu erwartende Einkommenshöhe abgeben sowie nachweisdienliche Unterlagen (z. B. gewissenhafte Schätzung) vorlegen. Die Überprüfung des angenommenen Einkommens erfolgt später anhand des Einkommensteuerbescheides, der regelmäßig bei Ihrem Rentenversicherungsträger einzureichen ist, sobald Ihnen dieser vorliegt. Das monatliche Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit ist grundsätzlich pauschalierend zu ermitteln, d. h. für die Ermittlung des Hinzuverdienstes ist ein Zwölftel des Jahreseinkommens gemäß dem Einkommensteuerbescheid maßgebend.
Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit steht dann der Annahme eines verschlossenen (Teilzeit-)Arbeitsmarktes entgegen, wenn sie täglich 3 Stunden und mehr umfasst. Beruht die volle Erwerbsminderung nicht ausschließlich auf Ihrem Gesundheitszustand, sondern auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes (Seite 2 des Rentenbescheides) ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob bei der Ausübung der selbständigen Tätigkeit die Zeitgrenze von weniger als 3 Stunden täglich eingehalten wird. Bei einem monatlichen Arbeitseinkommen bis zu 450 EUR ist jedoch grundsätzlich davon auszugehen, das eine Arbeitszeit von täglich 3 Stunden nicht erreicht wird.