Bei jeder Sachverhaltsermittlung ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Daher werden bei der Bearbeitung eines Antrages auch nur die Sachverhalte ermittelt, die für eine Entscheidung über den Antrag notwendig sind.
Kann bei einem Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung ausgeschlossen werden, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Rentenanspruch vorliegen, findet daher eine Prüfung, ob die medizinischen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, i. d. R. nicht statt. Im Ablehnungsbescheid wird dann auch nur darauf hingewiesen, dass nicht geprüft wurde, ob die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung vorliegen, da bereits die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Bedürftige, die dauerhaft voll erwerbsgemindert und mindestens 18 Jahre alt sind, haben jedoch ggf. Anspruch auf "Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung". Die Grundsicherung ist eine eigenständige Sozialleistung, die beantragt werden muss. Zuständig hierfür ist der Sozialhilfeträger Ihres Wohnortes. Er entscheidet, ob Grundsicherung zuerkannt oder abgelehnt wird. Ob sie dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, prüft in diesem Fall die Deutsche Rentenversicherung im Auftrag des Sozialhilfeträgers.