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Erwerbsunfähigkeit aberkannt

von mausi99913.11.2008 | 11:43
4088 Ansichten
24 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Experten, Meine 100% Erwerbsunfähigkeit wurden durch einen "Gutachter" aberkannt. Lauf seiner Meinung kann ich wieder voll arbeiten. Es hat sich an meiner Erkrankung nichts zum Positiven verändert - ganz im Gegenteil. Es ist keine Reha oder OP passiert. Alle Atteste lauten in etwa gleich. Im Laufe meines Lebens wird die Erkrankung nie wieder besser werden. Fragen: Kann ich den Gutachter verklagen ?? Wie lange dauert so ein Widerspruchsverfahren ??

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Gegen den Abänderungsbescheid (Wegfall/Änderung der Rentenart oder Minderung der MdE/GdB) können Sie zunächst Widerspruch einlegen. In der Regel dauert dieses Verfahren bis zu 4 Monate. Danach evtl. Klage beim SG einreichen.

Gegen den Gutachter persönlich können Sie nur zivilrechtlich vorgehen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Eigene gesetzliche Renten werden unabhängig vom Verdienst des Partners gezahlt. Man muß auch in eigener Person die Voraussetzungen dieser Rente erfüllen.

22 Antworten

mausi999am 13.11.2008 | 12:13
Was in aller Welt hat den "Gutachter" dazu veranlasst mir die 100% Erwerbsunfähigkeit zu streichen ? Ich bin mir sicher keinen Blödsinn erzählt zu haben. Ist das die momentane Vorgehensweise der DRV..? Danke
sabam 13.11.2008 | 12:18
Die erste Frage wird Ihnen hier im Forum hier keiner Beantworten können und die Antwort auf die zweite Frage muss "Unsinn" lauten. Egal was immer wieder von irgendwelchen "ach so schlauen" Leuten erzählt wird, die Deutsche Rentenversicherung kann, darf und wird nicht einfach mal so beschließen, "wir müssen sparen also bewilligen wir nur noch 50 % der Anträge".
Unbekanntam 13.11.2008 | 12:45
Natürlich könnten Sie den Arzt zivilrechtlich verklagen. Nur was soll da bitte rauskommen? Er hat nur seine Meinung als Arzt kundgetan. Nur weil seine Meinung sich mit Ihrer nicht deckt ist er nicht schuld an der Sache.
Corlettoam 13.11.2008 | 12:43
Sollten Sie einen ablehnenden Rentenbescheid der RV vorliegen haben, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Sie sollten das Gutachten ganz genau im Einzelnen Punkt für Punkt auf Fehler, Widersprüche, Unwahrheiten sowie vor allem medizinische Diskrepanzen hin überprüfen und dann mit dem Widerspruch eine entsprechende Gegen-bzw. Klarstellung einreichen. Gut und hilfreich wäre auch ein ganz aktuelles ärztliches Attest - neuesten Datums ! - ihres behandelnden Facharztes, welches Sie in ihrem Begehren unterstützt und auf Fehler in der Begutachtung ebenfalls hinweist. Sie können/sollten auch eine Rechtsberatung beim VDK oder SoVD oder einem Fachanwalt für Sozialrecht in Anspruch nehmen und können dann den Widerspruch auch dort formulieren und bei der RV einreichen lassen ! Die Dauer eines Widerspruchsverfahrens lässt sich nicht vorhersagen ist sehr unterschiedlich und kann ( bei Neubegutachtung, Reha , Anforderung neuer ärztlicher Untgerlagen etc. ) auch schon mal bis zu 6 Monaten oder sogar einem Jahr dauern ( was bei mir persönlich leider der Fall war...) Sollte Sie der Gutachter bei der Begutachtung physisch oder psychisch verletzt haben, fachlich unzureichend, falsch oder zeitlich-oberflächlich untersucht haben, können Sie den Arzt bei der Polizei anzeigen oder/und sich bei der Kassenärztliche Vereinigung, der Ärztekammer sowie der Krankenkasse über ihn beschweren.
Ackermannam 13.11.2008 | 13:43
Dein Problem ist Mausi, dass du nicht "Bank" heißt. Da würde dir sogar Merkel hinterherrennen dass du doch bitte, bitte die Steuer-Millionen nimmst. Gruß Ackermann
Corlettoam 13.11.2008 | 13:01
Vielleicht beantwortet dieser Spiegel Bericht : www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/0,1518,509153,00.html sowie das unten stehende zumindest einen Teil ihrer Fragen zu Gutachten und deren Qualität : Mängelliste von Dr. med. Ralph-M. Schulte, ab 1994 bis ? Leitender Medizinaldirektor der LVA B.-W.: "II.) Überprüfung von 150 psychiatrischen sozialmedizinischen Gutachten im Hinblick auf die erarbeiteten Qualitätsstandards und Qualitätskriterien 12 % fehlende Darstellung der Vorberichte, Vorgutachten und Vorbefunde 18% unzureichende Darstellung des Krankheitsverlaufes einschließlich der durchgeführten Therapie 27 % unzureichende aktuelle Anamnese 13% fehlende Medikamentenanamnese 23% fehlende Suchtanamnese 72% unzureichende sozialmedizinische Anamnese 61 % unzureichende Sozial- und Arbeitsanamnese 52% unzureichende biographische Anamnese 92% fehlende Fremdanamnese 8% lückenhafter somatischer Untersuchungsstatus 19% inkompletter psychopathologischer Status 51 % überzogene, im Hinblick auf die Vorbefunde nicht erforderliche medizinisch-technische Abklärung 87% fehlende psychopathometrische und testpsychologische Abklärung 18% fehlende Ableitbarkeit der Diagnosen, mangelhafte diagnostische Spezifizierung 27% mangelhafte Epikrisen der diagnostizierten Erkrankungen 31 % unzureichende differentialdiagnostische Abklärungen und Überlegungen 71 % fehlende Aussagen zur Differentialtherapie 78% fehlende Berücksichtigung unerwünschter Arzneimitteleffekte 35% fehlende Begründung des dargestellten quantitativen Leistungsvermögens unter synoptischer Betrachtungsweise 47% fehlende Begründung der aufgelisteten, vorgeschlagenen, qualitativen Funktionsbeeinträchtigungen unter synoptischer Betrachtungsweise 39% fehlende Stellungnahme zur Prognose 66% fehlende Äußerungen zum Erfordernis medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen 89 % fehlende Stellungnahmen zur Erfordernis beruflicher Rehabilitationsleistungen 76% fehlende Angaben des Zeitpunktes des Versicherungsfalles 24% ungerechtfertigter, unkorrekter Gebrauch der jeweiligen Rechtsbegriffe 82% fehlende Stellungnahme zur Geschäftsfähigkeit und zum Erfordernis einer Betreuung 46% fehlende Stellungnahmen zur Indikation weitergehender Begutachtungen 21% unbefriedigende persönliche Nachzeichnung des Probanden 18% mangelhafte Gliederung des Gutachtens 8% kritisierbare äußere Gestaltung des Gutachtens Aus: Gutachten Qualitätsstandards und Qualitätskriterien von besagtem Manne. und aus Wikipedia : Gutachten können sowohl zu rechtlichen als auch zu tatsächlichen (insbesondere technischen oder medizinischen) Fragen erstellt werden. Für letztere gilt folgendes: Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands durch einen oder mehrere Sachverständige. Ein Gutachten enthält eine allgemein vertrauenswürdige Beurteilung eines Sachverhalts im Hinblick auf eine Fragestellung oder ein vorgegebenes Ziel. Es tritt als verbindliche (z. B. bezeugte oder unterschriebene) mündliche oder schriftliche Aussage eines Sachverständigen oder Gutachters auf. Die allgemeine Vertrauenswürdigkeit wird gegebenenfalls durch Akkreditierung des Gutachters durch ein vertrauenswürdiges Verfahren der Zertifizierung mit der für die Fragestellung oder das Ziel erforderlichen Allgemeingültigkeit erreicht. Der Begriff "Gutachten" ist weder eine geschützte Bezeichnung, noch hat er eine besonders herausgehobene prozessrechtliche Bedeutung. Wenn ein Gerichtssachverständiger (gelegentlich auch "Gerichtsgutachter" genannt) seine Stellungnahme abgibt, spricht man von einem Gerichtsgutachten. Legt eine der Prozessparteien eine sachverständige Stellungnahme vor, wird häufig von einem Privatgutachten gesprochen. Unabhängig von der Bezeichnung handelt es sich dabei prozessrechtlich immer um einen Parteivortrag. Daher sind hierfür auch andere Benennungen wie z. B. "Begutachtung", "Stellungnahme", "Bericht", "Auswertung" o. ä. grundsätzlich gleichwertig.
Naam 13.11.2008 | 13:48
Bitte keine Polemik, die hilft keinem.
Realistam 13.11.2008 | 13:38
Während viele - nicht alle(!) - Krankheiten durch gezielte Diagnostik einwandfrei nachgewiesen werden können, ist die Einschätzung des individuellen Restleistungsvermögens fast immer subjektiv. Es ist durchaus normal und auch völlig legitim, dass verschiedene Sozialmediziner das jeweilige Restleistungsvermögen unterschiedlich bewerten. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gilt nämlich selbstverständlich auch für Ärzte! (Wer weiß, vielleicht war Ihr Vorgutachter ja etwas zu pessimistisch mit seiner Einschätzung, als er Sie für vollständig erwerbsgemindert einstufte?) Nutzen Sie Ihr Widerspruchs- und Klagerecht und warten Sie erst einmal ab! (Siehe auch hier: www.sovd.de oder www.vdk.de)
egalam 13.11.2008 | 14:26
-seit wann erhalten Sie denn die Rente? - wieviel Begutachtungen gab es bereits? - Handelt es sich um etwas somatisches oder ist es psychisch? - Was heißt "aberkannt?? Hatten Sie bereits eine Dauerrente? - Haben Sie eine Arbeit aufgenommen?? Also, ich weiß nicht, bei aller berechtigter Kritik gegen die Gutachter. Sollte denn ein Gutachter tatsächlich so leichtsinnig sein, ggf. mehrere vorab getane Aussagen zur EM/EU infrage zu stellen?? Das könnte zumindest bei ner Dauerrente auch recht unangenehm für den Gutachter werden, es sei denn, es gibt eben gravierende Gründe für die Entscheidung??
Ackermannam 13.11.2008 | 13:52
Also ich habe meine Bonuszahlungen fleißigen Kollegen vermacht. Da hats welche dabei die sortieren armlos mit dem blanken Hintern sogar die Kontoauszüge. Das ist verwertung von Restleistungsvermögen in Reinkultur ! Gruss Ackermann
Naam 13.11.2008 | 14:09
Ab ins BILD-Forum!
Ackermannam 13.11.2008 | 14:38
Das Bildforum ist doch unter meinem intellektuellen Niveau. Da hats alle die Steuerzahler-Arbeitnehmer, die ich zusammen mit meinen gebildeten Kollegen lebenslänglich, mathematisch korrekt auf hohem Niveau für unsere Bonuszahlungen ausnehme. Gruß Ackermann
mausi999am 13.11.2008 | 16:03
Hallo egal, zu Frage 1 : ich bekomme seit August 2006 Erwerbsunfähigkeitsrente. zu Frage 2 : davor gab es 2 Begutachtungen - eine vom Orthopäden, die zweite vom Nervenarzt. zu Frage 3 : ich habe einen Wirbelsäulenschaden seit der Kindheit. Ein Wirbelgleiten. zu Frage 4 : Zum 1.1.09 habe ich eine Verlängerung beantragt und wurde zu einem Gutachter geschickt der mich von 100% auf 0 gesetzt hat. zun Frage 5 : nein ich habe nicht gearbeitet. Grüße
Alicesternam 13.11.2008 | 16:48
Hallo, wenn ein Ehepartner einen guten Verdienst hat und der andere erwerbslos wird, hat er dann Anspruch auf die Rente? Wird das Gehalt des Partners eingerechnet, obwohl die von Erwerbslosigkeit Bedrohte 20 Jahre lang in die Kassen eingezahlt hat?
Corlettoam 13.11.2008 | 16:37
Das was Sie schildern ist gar nicht mal so ungewöhnlich. Auch mein 2. EM-Verlängerungsantrag wurde komplett abgelehnt und zwar aufgrund zweier katastrophal fehlerhafter 15 Minuten Gutachten, die das Papier nicht wert waren, auf denen Sie erstellt wurden ! Würden Sie beide Gutachten lesen und dagegen die vielen Berichte/Atteste meiner langjährig behandelnden Fachärzte würden Sie denken , das es sich um 2 verschiedene Personen dabei handelt..... Sie scheinen eben auch an einen Gutachter " geraten " zu sein, der ihr Krankheitsbild entweder als gebessert , als nicht mehr vorhanden einschätzt oder der einfach nur eine fehlerhafte , schlampige und/oder voreingenommene Untersuchung durchgeführt hat, wobei für ihn das Ergebnis schon vor der Untersuchung fest stand..... Leider ist der " schwarze Peter " jetzt bei Ihnen gelandet und Sie können nur mit einem Widerspruch und dann ( falls Widerspruch abgelehnt wird ) anschließendem Sozialgerichtsverfahren um ihre Rente kämpfen. Persönlich würde ich mich in jedem Fall ab Widerspruch fachanwaltlich vertreten lassen. Jeder einigermassen versierte Fachanwalt wird dann ein wirklich fehlerhaftes Gutachten dermassen auseinander pflücken, das es keinen Bestand und keine Beweiskraft mehr haben wird ! Wichtig ist ebenfalls, das Sie jetzt neuste aktuelle Befundberichte/Atteste etc. pp ihrer Ärzte einreichen, da im Widerspruchsverfahren ihre AKTUELLE gesundheitliche Situation noch einmal völlig neu geprüft wird und ab Widerspruchseinlegung neue eingereichte ärztliche Unterlagen - die ihren Anspruch untermauern ! - eine relativ grosse Bedeutung beigemessen werden. Sie werden auch damit rechnen müssen, von einem anderen Arzt neu begutachtet zu werden ( so was es bei mir ). Wünsche ihnen viel Erfolg und alles Gute !
Realistam 13.11.2008 | 17:31
Die Tatsache, dass Ihre Rente noch nicht einmal für zweieinhalb Jahre bewilligt wurde, spricht bereits dafür, dass eine dauerhafte Erwerbsminderung von Anfang an für unwahrscheinlich gehalten wurde. Sind Sie sicher, dass Sie noch nicht einmal leichteste berufliche Tätigkeiten, wie Telefondienst, Eintrittskartenverkauf, Bürohilfsarbeiten etc., sechs Stunden täglich verrichten können? falls Sie so etwas können sollten, läge nämlich tatsächlich keine (volle) Erwerbsminderung mehr vor. Ich erwähnte bereits, dass die Einschätzung des individuellen Restleistungsvermögens größtenteils subjektiv ist. Offensichtlich traut Ihnen der letzte Gutachter mehr zu, als Sie selbst. Was nicht unbedingt falsch sein muss!
Corlettoam 13.11.2008 | 18:30
@realist Ihre Meinung in allen Ehren. ABER, von der Dauer der Erst-Befristigung einer EM-Rente , auf deren weitere Berechtigung zu schliessen, ist sagen wir mal aber sehr gewagt.... Außerdem ist eine Befristigung von 2,5 Jahren ( August 06 - Dez. 08 ) keinesfalls kurz ( sondern sehr lang ) und spricht ganz im Gegenteil sogar eindeutig dafür, das zumindest zum Zeitpunkt der Erstberentung im August 2006 eine ganz erhebliche Erwerbsminderung bestanden hat ! Ich kenne einige EM-Rentner ( mich eingeschlossen ) deren Erstberentung nur für 1 oder 1,5 Jahre genehmigt wurde und die danach wieder für nur 1-2 Jahre berentet wurden und anschließend dann aber irgendwann die Dauerente bekamen. Es soll sogar Befristungen für unter 1 Jahr geben - das wäre dann wirklich kurz und ließe den Schluss zu, das man schon bei Erstbefristung von einer schnellen Genesung ausgegangen ist.
Realistam 13.11.2008 | 19:01
Nun, meine BU-Rente wurde sofort unbefristet bewilligt, weil eine Besserung meines Gesundheitszustandes für unwahrscheinlich gehalten wird. Die erstellten Gutachten sprechen in dieser Hinsicht eine eindeutige Sprache! Eine Befristung hätte nur damit begründet werden können, dass eine wesentliche Besserung für wahrscheinlich gehalten würde.
Didiam 13.11.2008 | 19:22
Nach meinem Rentenantrag 2007 brauchte ich gar nicht zum Gutachter,jetzt glaubt man anscheinend meinem behandelnden Arzt nach dem Weiterantrag nicht mehr,so dass ich zu einer entwürdigenden Begutachtung mußte,obwohl sich an meinem Gesundheitszustand nichts geändert hat.Prompt sagte der Gutachter nach kurzem Gespräch: Ihnen gehts ja schon wesentlich besser!Das wird schon wieder!Wird eigentlich immer der behandelnde Arzt befragt?
Wahrsageram 14.11.2008 | 08:30
Da haben Sie anscheinend die "bessere Krankheit".
?am 14.11.2008 | 19:50
Lieber Realist ! sind Sie wirklich gesundheitlich so geschädigt das Sie keinen Telefonisten mehr machen können, oder haben Sie bei Ihren Begutachtung sehr viel Glück gehabt. Denn auch Sie hätten keine BU-Rente erhalten, wenn Ihnen als Verweisung ein Telefonistenjob zugewiesen worden wäre. Ich bin überzeugt das auch viele EM-Rentner als Telefonist noch fähig wären. Aber ich glaube nicht alle haben das Glück bei einem Rentengutachten, um die Zuweisung einer Telefonistentätigkeit zu kommen.
Realistam 14.11.2008 | 21:14
Es soll tatsächlich Fälle geben, in denen eine zumutbare Verweisung auf eine Telefonistentätigkeit nicht möglich ist. Unvorstellbar, was?
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