Hallo Jacqueline,
üben Sie Tätigkeiten neben dem Rentenbezug aus, so ist zuerst einmal zu beurteilen, ob diese Hinzuverdienst darstellen. Beim Ehrenamt sind nur die Bezüge, welche nicht steuerfrei gewährt werden anrechenbar. Bei Übungsleitertätigkeiten kommt es auf die Höhe der jährlichen Bezüge an. Erhalten Sie mehr als die im Freibetrag festgesetzten 2400 Euro, stellen diese Beträge sowohl steuerlich als auch sozialversicherungsrechtlich Einkünfte dar. Daneben ist natürlich eine individuelle Betrachtung Ihrer Leistungseinschränkung erforderlich. Sie können also nicht ausschließen, dass Sie eine zugesprochene Erwerbsminderungsrente „riskieren“, wenn Sie, wie von Ihnen geschildert, so in Anspruch genommen sind. Kommentierung des § 43 SGB VI: „Bei Aufnahme einer Beschäftigung oder Tätigkeit ist stets zu prüfen, ob unter Berücksichtigung dieser Beschäftigung oder Tätigkeit weiterhin teilweise oder volle Erwerbsminderung vorliegt. Solange die ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit die vorliegende teilweise oder volle Erwerbsminderung nicht beseitigt, besteht der Rentenanspruch zumindest dem Grunde nach. Wird dagegen die teilweise oder volle Erwerbsminderung durch die ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit beseitigt, ist die Rente zu entziehen.“
Warten Sie die Entscheidung ab und teilen Sie der Rentenversicherung jegliche Art von Beschäftigung mit. Dort wird dann im Einzelfall geprüft ob Hinzuverdienst vorliegt und dieser zeitlich betrachtet Ihre Erwerbsminderung beeinflusst.