Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (Hartz IV) kann Ihnen nicht mehr gewährt werden, da Sie dem Arbeitsmarkt mit dem Ihnen verbliebenen Leistungsvermögen nicht mehr zur Verfügung stehen.
Es gibt aber noch das gute alte Sozialamt und das SGB XII (Sozialgesetzbuch)
a) Beziehen Sie eine EM-Rente nur auf Zeit dann beantragen Sie ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII
b) Ist Ihnen hingegen eine EM-Rente auf Dauer bewilligt worden dann wäre die Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu beantragen
Die Leistungen werden Ihnen nicht auf Zuwarten hin gewährt. Nehmen Sie Ihre Beine also in die Hand und stellen unverzüglich einen Antrag!!!
Die ALG II -zahlende Stelle ist bzw. war im Rahmen des § 15 SGB I verpflichtet, Ihnen die für die Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts nunmehr zuständige Stelle zu benennen.
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/01/index.php?norm_ID=0101…
Hilfe zum Lebensunterhalt ist im übrigen zu gewähren, sobald dem Träger der Sozialhilfe die Bedürftigkeit bekannt wird (§ 18 SGB XII)
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/12/index.php?norm_ID=1201…
Achten Sie darauf, dass Ihnen nahtlos die neue Leistung gewährt wird.
Eine weitere Tücke ist zu beachten! - Als ALG II-Bezieher hatten Sie einen relativ großzügigen Vermögensfreibetrag. Dieser schmilzt bei SGB XII-Leistungen jedoch auf kümmerliche 2.600 Euro für eine Einzelperson zusammen. Fahren Sie also einen klapprigen Gebrauchten im Wert von 4000,- Euro, wird es nichts mit Sozialhilfe oder Grundsicherung.
Zur Antragstellung sollten Sie Einkommens- und Vermögensnachweise vorlegen. Schwerbehindertenausweis nicht vergessen (evtl. Mehrbedarf). Ausgaben für die Kosten der Unterkunft sind ebenfalls nachzuweisen, Ausgaben für notwendige Versicherungen usw.
Alles Gute!