Hallo Frau Scarletti,
leider muss ich ??? Recht geben. Anspruch auf Erziehungsrente besteht nur, wenn Sie mit dem Verstorbenen verheiratet waren und die Ehe nach 1977 geschieden wurden, bzw. zum Zeitpunkt des Todes eine rechtgültige Ehe bestand und Sie als Witwe ein sogenanntes Rentensplitting veranlasst haben. Sofern niemals eine Ehe mit dem Verstorbenen bestand, erübrigen sich alle weiteren Erläuterungen.