Hallo Frau B.
Die sog. "alten" (steuerfreien) Kapitallebensversicherungen werden über § 18a SGB IV als Einkommen herangezogen
(vgl. -> https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/04_SGB_IV/pp_0001_25/p_0018a/gra_sgb004_p_0018a.html#doc1576368bodyText99 und dort die RdNr. 6.2.2.).
Zu den Einnahmen gehören außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu diesen Versicherungen enthalten sind.
Die Anrechnung erfolgt für die auf den Auszahltag folgenden 12 Monate.