Hallo Arven,
dem Beitrag von Cassandra kann ich zustimmen. Hier ist es völlig ausreichend, wenn Sie den Antrag nach Vollendung des 10. Lebensjahres des jüngsten Kindes stellen.
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Hallo Arven,
dem Beitrag von Cassandra kann ich zustimmen. Hier ist es völlig ausreichend, wenn Sie den Antrag nach Vollendung des 10. Lebensjahres des jüngsten Kindes stellen.
Hallo Unwissende! Schon wieder dem heiligen Wolfgang widersprochen und zwar mit Recht! Hoffentlich wirft ihn das nicht seelisch in seiner Unfehlbarkeit zurück?*) aus Ihrer Angabe "BÜZ bis 08.2011" lässt sich schließen, dass Sie in 08.2017 (6 Jahre rum) mit der nächsten Nachfrage/Vordrucken rechnen müssten.Diese Schlussfolgerung ist nicht richtig. Die angesprochene 6-Jahres-Frist richtet sich gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 VKVV nach dem Datum des erstmaligen Versands eines Versicherungsverlaufs. Das Datum, bis zu dem BÜZ verbindlich festgestellt werden, richtet sich hingegen nach den Angaben im / dem Ausfülldatum des letzten Vordrucks V0800. Beide Daten können erheblich voneinander abweichen. Zudem handelt es sich bei den 6 Jahren nach § 7 Abs. 5 VKVV um eine FRIST. Die Rentenversicherungsträger müssen spätestens alle 6 Jahre nach Versand des ersten Versicherungsverlaufs (und nach Vollendung des 43. Lebensjahres) erneut tätig werden. § 7 Abs. 5 Satz 2 VKVV sieht aber ausdrücklich vor, dass die Rentenversicherungsträger die Versicherungsverläufe auch in kürzeren Abständen als alle 6 Jahre erteilen können. Das entscheidet jeder Rentenversicherungsträger für sich nach pflichtgemäßem Ermessen. Daher kann aus dem Datum des Fristendes nicht darauf geschlossen werden, wann der jeweilige Rentenversicherungsträger den nächsten Versicherungsverlauf versendet.
Toller Versuch, seine dreiste Dümmlichkeit in ein gutes Licht Rücken zu wollen!"mildes Lächeln"Immerhin spornt Sie meine dreiste Dümmlicheit zu meist äußerst präzisen/rechtlichen Darstellungen an, die es so sonst kaum geben würde - ist doch ein strategischer Gewinn für alle, oder?! :-) Gruß w.
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