Der Zuschlag aus den übertragenen Rentenanwartschaften wird mit dem Beginn der Rente geleistet. Da es sich mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich um EIGENE Rentenanwartschaften handelt, wird der Zuschlag unabhängig vom Rentenbeginn des ausgleichsverpflichteten Ehegatten geleistet.