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Experten-Antwort

EU Rente wird nicht gezahlt

von R.-D. Naroska06.05.2015 | 19:38
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Habe eine EU-Rente bewilligt bekommen mit dem Vermerk 'wird nicht gezahlt'. Vorgeschichte: Dezember 2013 lebensbedrohlich chronisch erkrankt. 1 Jahr krank (Chemo etc). Schwerbeschädigung 50% und Kennzeichen G erhalten, im November 2014 Rentenantrag gestellt. Januar 2015 Anforderung Verdienstbescheinigung vom Arbeitgeber. Telefonische Auskunft: Danach ca 14 Tage bis Bescheid. Februar - kein Bescheid, sondern nochmals Anforderung Verdienstbescheinigung. Anfrage bei Servicetelefon, ob Urlaub vom Vorjahr möglich - Antwort problemlos möglich. Urlaub beantragt und genommen - immer noch kein Bescheid, auf Anfrage Antwort, dass der Hinzuverdienst für April noch gemeldet werden soll - lange vor Ende des Monats... Neue Krankschreibung ab Mitte April, keine Fortzahlung, kein Krankengeld bekommen. Ende April Bescheid: Rente wird nicht gezahlt wegen Überschreitung der Zuverdienstgrenze von 450 Euro im März und April... Inzwischen hatte ich gekündigt in Erwartung des Bescheids. Trotz mehrfacher Anfrage wurde mir immer wieder eine Auskunft darüber verweigert, wieviel ich zuverdienen dürfe da der Antrag noch nicht bearbeitet sei... Und nun - keine Zahlung. Was soll ich nur tun, bin ohne Einkünfte und in Kürze ohne Sozialversicherung (brauche täglich teure Medikamente). ALG ist auf Grund der Nichtverfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt auch nicht möglich...

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo R.-D. Naroska

leider kann ich den von Ihnen beschriebenen Sachverhalt, den fehlenden Eingang der angeforderten Verdienstbescheinigungen und insbesondere auch die Ihnen gegebenen telefonischen Auskünfte nicht 100-prozentig nachvollziehen. Fakt ist, dass eine Prüfung der Hinzuverdienstgrenze durchzuführen ist, wenn neben einem Anspruch auf Erwerbsminderungsrente gleichzeitig Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung (auch während eines Urlaubs) erzielt wird. Die Höhe des für die jeweils möglichen Teilrenten erlaubten Hinzuverdienstes wird dabei individuell anhand der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der maßgebenden Erwerbsminderung ermittelt - und kann von Ihrem Rentenversicherungsträger somit erst angegeben werden, wenn das Versicherungskonto bis zum Leistungsfall abschließend geklärt ist (Stichwort fehlende Verdienstbescheinigung?).

Eine abschließende Klärung Ihres Sachverhalts werden Sie letztlich nur über eine direkte Kontaktaufnahme mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger (persönlich im Auskunfts- und Beratungsdienst und/oder schriftlich bei der zuständigen Sachbearbeitung) erreichen. Auf jeden Fall sollten Sie Ihren Rentenversicherungsträger möglichst schnell über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses informieren, damit dieser zeitnah eine neue Bescheiderteilung vornehmen kann und keine unnötige weitere Verzögerung bei der Rentenzahlung eintritt.

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4 Antworten

Litzam 06.05.2015 | 20:37
Wer sich vorher beraten läßt ist klar im Vorteil, und warum kündigen Sie ?
R.-D. Naroskaam 07.05.2015 | 07:39
Den Sarkasmus können Sie sich sparen: 1. Vor Urlaubsantritt habe ich bei der 0800 er Serviceline eine Anfrage über die Unschädlichkeit der Urlaubsabgeltung gemacht - Unter dem Strich falsch beraten! 2. Die RV hat rechtzeitig (bereits im Januar) über alle Fakten Bescheid gewusst, inklusive Urlaubsabgeltung. Monatlich habe ich mehr als 1 mal nachgefragt, vor allem wegen der Höhe des Zuverdienstes - jedesmal wurde mir keine Auskunft dazu erteilt, stattdessen pünktlich zum Monatsende eine neue Anfrage zum Zuverdienst geschickt... Kein Hinweis auf mögliche Konsequenzen - m.E. eindeutig Vorsatz! Gekündigt habe ich, weil sonst monatelang dieses Spiel weiter geführt würde und von irgendetwas muss ich auch leben - die Rente habe ich als Schwerbeschädigter schließlich nur beantragt weil ich die Arbeitsaufgaben lt. Arbeitsvertrag nicht mehr leisten kann - ich kann froh sein dass mir die Ärzte das Leben gerettet haben... Sollte hier nicht schnellstens der (bewusst?) fehlerhafte Bescheid korrigiert werden ist das klar ein Fall für die Medien wie kranke und schwebehinderte Menschen in den Tod getrieben werden!
Claraam 07.05.2015 | 08:18
Auch wenn Sie die Antwort von Litz als „sarkastisch“ auffassen, so ist sie doch zumindest nicht so ganz falsch... Die Fakten haben Sie durch die Kündigung selbst geschaffen. Hierdurch haben Sie jedoch „nur“ den Zeitpunkt der Auszahlung der Urlaubsabgeltung beeinflusst. Diese wäre aber, so wie ich die Schilderung bisher interpretiere, in jedem Fall als Hinzuverdienst angerechnet worden. Wenn Sie nun der DRV „Vorsatz“ vorwerfen, so liegt der Vorsatz darin, die (von Ihnen voreilig geschaffenen) Fakten (Tatbestände) vollständig zu würdigen und hieraus die richtigen Konsequenzen zu ziehen, sprich Rechtsfolgen, also die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Eine Fehlerhaftigkeit im Handeln der DRV, bei der Bescheiderteilung oder gar in der Beratung kann ich bisher nicht erkennen. Zur vollständigen Klarstellung fehlen indes noch Angaben: wann beginnt die Rente, und wie viel haben Sie seitdem monatlich verdient? Denn wenn die Rente in zwei aufeinanderfolgenden Monaten ruht, kann das nicht an einer Urlaubsabgeltung liegen. Wann wurde diese ausgezahlt? Ferner gehe ich davon aus, dass Sie entgegen Ihrer Ausführungen nun nicht ohne Sozialversicherung sind, denn der Rentenbescheid ist erteilt worden. Lesen Sie die Ausführungen zum Krankenversicherungsverhältnis, das dürfte gemeint sein (zu finden in der Berechnung der monatlichen Rente).
???am 07.05.2015 | 08:54
Ich kann verstehen, dass Sie sich schlecht beraten fühlen und deshalb verärgert sind. Fakt ist jedoch, dass man solche existenziellen Fragen wie "Wird dieses Einkommen angerechnet?" nicht bei einem Servicetelefon sondern am Besten schriftlich stellt. Das Wichtigste ist nun die DRV sofort schriftlich (!!!) über die Kündigung sowie den Einkommenswegfall zu informieren. Dann sollte ja spätestens ab Mai ein Anspruch auf Rentenzahlung bestehen. Sie können vorsorglich auch gleich einen Antrag auf einen Vorschuss stellen, falls sich die Sache wieder in die Länge ziehen sollte.
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