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Experten-Antwort

EU-Rente......wenn.....

von hsk5073320.06.2017 | 18:15
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25 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo aus Köln, heute habe ich eine Mitteilung vom VdK bekommen, wonach der Hauptgutachter eine volle, befristete EU-Rente befürwortet, wenn: ich keinen Arbeitsplatz mehr innehabe, verschlossener Arbeitsmarkt. Bei mir sieht es nun so aus, dass mein Arbeitgeber (öffentlicher Dienst) keinen Arbeitsplatz für mich zur Verfügung stellen kann; der Arbeitsvertrag besteht aber noch pro forma. Mein ALG1 läuft ende Juli 2017 aus und die Agentur für Arbeit hat mir das sog. "Nahtlos-Arbeitslosengeld" während des Rentenverfahrens gezahlt. Zum Anfang der Arbeitslosigkeit musste ich drei Bewerbungen für einen Pförtner-Job schreiben, ansonsten nur alle 6 Monate wieder zur Agentur für Arbeit gehen, um die neue Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben Meine Frage: Sind denn jetzt diese beiden Bedingungen (kein Arbeitsplatz und verschlossener Arbeitsmarkt) erfüllt oder muß da noch was unternommen werden? Vielen Dank. Hans S.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo hsk50733,

ob in Ihrem Fall alle Voraussetzungen für eine sogenannte Arbeitsmarktrente vorliegen, kann hier im Forum leider nicht abschließend geklärt werden.

Ggf. sind noch weitere Ermittlungen erforderlich.

Sie können sich telefonisch mit Ihrer zuständigen Sachbearbeitung in Verbindung setzen oder den Bescheid abwarten.

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24 Antworten

Eleonore Schusteram 20.06.2017 | 18:32
Nein, sie müssen jetzt nichts mehr unternehmen. Die Bedingungen sind erfüllt. Wenn alles verschlossen und zu ist, sogar die Merkel und erst recht die Nahles, wird die EU-Rente gewährt.
W*lfgangam 20.06.2017 | 19:27
Hallo hsk50733, es sieht danach aus, dass Sie als teilweise EM eingestuft werden (3 bis unter 6 Std. tgl.). Der AG kann keinen Teilzeitarbeitsplatz anbieten = ok. Der verschlossene Arbeitsmarkt muss sich auf den örtlichen Teilzeitarbeitsmarkt beziehen, da muss die DRV ggf. noch ermitteln, es sein denn, Ihre Region gilt als 'grundsätzlich verschlossen'. Sie müssen jetzt nur abwarten, bis der Bescheid da ist. Ggf. müssen Sie sich noch ab August mit ALG 2 beschäftigen, je nach dem, wie schnell das jetzt geht. UND, Ihren Arbeitsplatz müssen Sie keinesfalls kündigen! Das Arbeitsverhältnis ruht während der Befristung. Wenn der Rentenbescheid vorliegt, ab zum Personalamt, die erklären Ihnen die weitere Vorgehensweise ...und machen dann auch den VBL-Antrag fertig. Gruß w.
Schorscham 20.06.2017 | 19:29
Zitat von hsk50733 anzeigenausblenden
Manche DRV-Mitarbeiter unterstellen (aus Bequemlichkeit) grundsätzlich dass der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist, während andere DRV-Mitarbeiter individuelle Prüfungen, auch unter Einbeziehung der Bundesagentur für Arbeit, durchführen. Dazu kommt noch, dass eine Gutachter-Empfehlung noch keine verbindliche Entscheidung ist. Sie werden sich also noch bis zur Bescheiderteilung gedulden müssen. (Namhafte Sozialrechtsexperten plädieren übrigens seit geraumer Zeit für eine Abschaffung der sogenannten "Arbeitsmarktrenten", da diese nicht mehr zeitgemäß sind und es nicht die Aufgabe der Deutschen Rentenversicherung sein kann, den teilweise Erwerbsgeminderten zu einer komfortableren Arbeitslosenunterstützung zu verhelfen. Die nächste Bundestagswahl am 24. September könnte spannend werden!) MfG
Cassandraam 21.06.2017 | 07:14
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Sorry W, da sind Sie falsch gewickelt. Die DRV ermittelt grds. nicht, ob ein örtlicher Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist. Sofern der/die Vers. nicht aktiv in einem Beschäftigungsverhältnis steht, gilt der Arbeitsmarkt als verschlossen.
Schorscham 21.06.2017 | 14:16
Zufälligerweise sind mir zwei Fälle bekannt, in denen sehr wohl ermittelt wurde. Und zwar äußerst gründlich. MfG
Franz-Josefam 21.06.2017 | 15:33
Sorry W, da sind Sie falsch gewickelt. Die DRV ermittelt grds. nicht, ob ein örtlicher Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist. Sofern der/die Vers. nicht aktiv in einem Beschäftigungsverhältnis steht, gilt der Arbeitsmarkt als verschlossen.
Zufälligerweise sind mir zwei Fälle bekannt, in denen sehr wohl ermittelt wurde. Und zwar äußerst gründlich. MfG
Außer Faulheit gibt es auch keinen Grund, auf individuelle Prüfungen der Arbeitsmarktsituationen zu verzichten. Wenn die BA und die Jobcenter genauso argumentieren würden wie @Cassandra und ihre faulen Kollegen, dann bräuchte sich kein Arbeitslosengeldbezieher mehr um Arbeit zu bemühen, da es bekanntlich erheblich mehr Arbeitslose gibt als freie Arbeitsplätze. Seltsamerweise finden die meisten arbeitswilligen Arbeitslosen in absehbarer Zeit aber trotzdem einen passenden Job. Und die vielen Rentner mit Hinzuverdiensten beweisen auch immer wieder eindrucksvoll, dass die grundsätzliche Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes ein Mythos ist.
W*lfgangam 21.06.2017 | 19:31
Hallo hsk50733, es sieht danach aus, dass Sie als teilweise EM eingestuft werden (3 bis unter 6 Std. tgl.). Der AG kann keinen Teilzeitarbeitsplatz anbieten = ok. Der verschlossene Arbeitsmarkt muss sich auf den örtlichen Teilzeitarbeitsmarkt beziehen, da muss die DRV ggf. noch ermitteln, es sein denn, Ihre Region gilt als 'grundsätzlich verschlossen'.
Sorry W, da sind Sie falsch gewickelt. Die DRV ermittelt grds. nicht, ob ein örtlicher Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist. Sofern der/die Vers. nicht aktiv in einem Beschäftigungsverhältnis steht, gilt der Arbeitsmarkt als verschlossen.
Hallo Cassandra, interessant - und das gilt bundesweit, für alle Versicherungsträger? Gibt es da öffentlich zugängliche Absprachen /Protokolle /RdSchr. ? Gruß w.
eosam 21.06.2017 | 20:13
Das ist schlichtweg falsch. Ich arbeite bei einem der 16 Rentenversicherungsträger und die Aussage muss genau umgekehrt lauten: "Die DRV ermittelt grds. ob ein örtlicher Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist." Auch wenn die öffentliche Dienstanweisung etwas anderes aussagt http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… ... in geeigneten Fällen lassen wir bereits durch die AfA die Verschlossenheit prüfen. Erstaunlicherweise ist es dann in etwa so, wie es "Franz-Josef" schon durchklingen hat lassen, dass besonders bei jungen EM-Renten-Anspruchsbewerber, die zwischen 3 und 6 eingestuft werden, oftmals auch mit Hilfe der AfA vermittelt werden kann.
eosam 21.06.2017 | 22:03
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Gebe ich recht. Ist wirklich schwer nach außenhin zu vermitteln. Aber die 'Probleme' der einheitlichen Bearbeitungsweise gibt es seither; selbst innerhalb des selbigen Hauses. Darüberhinaus spricht die RAA aber auch auf der Startseite "Unmittelbare Rechtsansprüche können aus den Dokumenten nicht hergeleitet werden." Das heißt, dass man sich auf den Inhalt dessen (als Versicherter/Rentenantragssteller) sowieso nicht berufen kann. Des Weiteren - kann - es ja auch sein, dass zwischenzeitlich wieder eine der vielen Referenten-/Dezernententagungen stattgefunden hat; die zietiere Arbeitsweise revidiert wurde, und im RAA nur noch nicht aktualisiert wurde. Ein Beispiel der Nicht-Aktualität der Online-Version: Die Nicht-Anrechenbarkeit von Einkommen aus ehrenamtlicher Tätigkeit bei Alters-/EM-Renten. Laut RAA gilt die Nicht-Anrechenbarkeit bis zum 30.09.2017. Letzte Woche gesetzlich neu geregelt in einem der vielen neuen Gesetzespakete rund um FlexiRente & Co: Die Nicht-Anrechenbarkeit wurde nun bis 2020 verlängert befristet. http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_…
Birgi S.am 22.06.2017 | 08:29
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Auch wenn die öffentliche Dienstanweisung etwas anderes aussagt http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… eos, auch interessant, wenn die RAA/rvRecht etwas anderes allgemein verbindlich 'beschließt' und dann doch bei einzelnen DRV'n wieder anders verfahren wird. Wie will die DRV bundesweit damit ein gemeinsames/für alle Versicherten gleiches Recht vermitteln? Als wenn jemals schon gleiches Recht für alle Versicherten angewendet wurde. Ich sage nur bei gleichen Voraussetzungen unterschiedliche Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderungsrenten. Gruß B.S.
Cassandraam 22.06.2017 | 07:12
Auch ich arbeite bei einem dieser Regionalträger und es wird grds. nicht ermittelt bei uns.
Apollosondeam 22.06.2017 | 08:58
Das mag ja sein, aber dann dürfen Sie nicht Schreiben "Die DRV..."; denn das schließt alle mit.
Fortitude oneam 22.06.2017 | 09:46
Hallo Zusammen, Ich finde das sehr Schön und auch extrem wichtig für dieses Forum, dass es soviele Personen gibt, die erstens in RV und DRV arbeiten und Ihr Fachwissen gerne weitergeben. Aber was ist damit gemeint - bei gleichen Voraussetzungen unterschiedliche Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderungsrenten -? Normalerweise dürfte es nur noch eine EMR geben. Und das wäre die volle EMR. Und ansonsten gehen Sie arbeiten. Mfg
Apollosondeam 22.06.2017 | 11:04
Zitat von Fortitude one anzeigenausblenden
Die inhaltlich nicht-passende Bemerkung von 'Birgit S.', wonach "gleiches Recht für alle Versicherten ...Ich sage nur bei gleichen Voraussetzungen unterschiedliche Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderungsrenten." hat nichts mit der unterschiedlichen Arbeitsweise zu tun, sondern mit der (klaren) Rechtslage. Sie meint hierbei, dass für unterschiedliche Leistungsfälle der Zeitraum bis wann die Zurechnungszeiten ermitteln werden, unterschiedlich erfolgt - bis 55. Lebensjahr - bis 60. Lebensjahr - bis 62. Lebensjahr - zukünftig bis 65. Lebensjahr (siehe rechte Spalte "Grafik der Woche") Aber das hat nichts mit der unterschiedlichen Arbeitsweise zu tun.
Franz-Josefam 22.06.2017 | 14:26
Es wäre aber im Interesse der Solidargemeinschaft der Steuer- und Beitragszahler, wenn Sie es täten. Die Realität sieht häufig so aus, dass ein teilweise erwerbsgeminderter Arbeitsloser eine volle EM-Rente als "Arbeitsmarktrente" erhält, weil der Teilzeitarbeitsmarkt angeblich verschlossen ist, und zusätzlich völlig rentenunschädlich 450 Euro per Minijob hinzuverdient. Da diese 450 Euro Hinzuverdienst in etwa die Hälfte einer vollen EM-Rente ausmachen, ist nicht einzusehen, warum diesen Leuten überhaupt eine "Arbeitsmarktrente gezahlt werden muss. Eine halbe EM-Rente plus Minijob würden doch wohl den selben Betrag ergeben. Deshalb vertrete auch ich die Auffassung, dass für teilweise erwerbsgeminderte Arbeitslose die Bundesagentur für Arbeit oder die JobCenter zuständig sein sollten und nicht die gesetzliche Rentenversicherung. "Arbeitsmarktrenten" sind diskriminierend, weil dadurch teilweise erwerbsgeminderte Arbeitslose gegenüber voll erwerbsfähigen Arbeitslosen erheblich bevorzugt werden. Und das ist skandalös! voll Erwerbsfähigen
hsk50733am 22.06.2017 | 16:45
Dann stimmt das also alles nicht :-) Der Rentenversicherungsträger muss also bei einem Restleistungsvermögen von täglich mehr als 3 und unter 6 Stunden prüfen, ob dem Versicherten noch ein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz angeboten werden kann. Damit für einen Versicherten der Teilzeitarbeitsmarkt nicht als verschlossen gilt, muss diesem eine ausreichende Anzahl an Arbeitsplätzen, die seinem (Rest-)Leistungsvermögen entsprechen, zur Verfügung stehen. Gelingt es weder der Arbeitsverwaltung noch dem Rentenversicherungsträger, dem Versicherten einen geeigneten Arbeitsplatz innerhalb eines Jahres ab Rentenantragstellung zu vermitteln, gilt der Arbeitsmarkt als verschlossen. In diesem Fall muss dann die volle Erwerbsminderungsrente als Arbeitsmarktrente geleistet werden. Im Hinblick auf die weiterhin ungünstige Arbeitsmarktlage, vor allem für teilweise erwerbsgeminderte Versicherte, gilt der Arbeitsmarkt ohne weitere Ermittlung grundsätzlich als verschlossen. Diese „Arbeitsmarktrente“ setzt nicht voraus, dass der Versicherte sich auch tatsächlich bei der Agentur für Arbeit meldet. Es ist irrelevant, ob der Versicherte tatsächlich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat bzw. dass der Versicherte arbeitslos im Sinne des § 118 SGB III ist.
hsk50733am 22.06.2017 | 15:25
Nun gut, ich möchte mich hier an den Streitereien unter den sog. "Experten" beteiligen. Ich hatte sachliche Hinweise und Ratschläge erwartet und da bin ich dann doch etwas enttäuscht. Inzwischen habe ich mich bei einem Fachanwalt sachkundig gemacht und er sieht das so, dass: bei Leistungsfähigkeit von 3 - unter 6 Std. halbe Rente wenn dazu kommt, dass der Arbeitgeber keinen aktiven Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann und wenn innerhalb eines Jahres nach Rentenantragstellung weder die Agentur für Arbeit noch die Rentenversicherung eine Teilzeitstelle anbieten konnte, dann gibt es die volle Rente. Diese Komponenten treffen alle auf mich zu, also.....
Schorscham 22.06.2017 | 15:46
Zitat von hsk50733 anzeigenausblenden
.....könnte in der Tat sofort eine Arbeitsmarktrente bewilligt werden. Es könnte auch sein, dass die "ein-Jahresfrist" erst jetzt beginnt zu laufen. Und es könnte sein, dass eine Prognose der Bundesagentur für Arbeit eine grundsätzliche Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes verneint, völlig unabhängig davon, ob man Sie konkret in Arbeit vermitteln kann oder nicht. So lange nicht geklärt ist, ob überhaupt eine rentenrelevante Erwerbsminderung besteht und falls ja welche, können logischerweise (während der Antragsbearbeitung) gar keine Vermittlungsversuche erfolgen. Daher wäre es unlogisch, dass die "ein-Jahresfrist" bereits unmittelbar nach der Antragsstellung erfolgt. Fazit: Ihr Fachanwalt für Sozialrecht hat nur eine völlig unverbindliche Meinung geäußert und Sie müssen nach wie vor abwarten, was in Ihrem individuellen Rentenbescheid steht. MfG
Schorscham 22.06.2017 | 17:45
Zitat von hsk50733 anzeigenausblenden
Bitte lesen Sie hierzu die Beiträge des Users @eos von gestern 20:13 Uhr und 22:03 Uhr. Dort wird explizit erwähnt, dass die öffentlichen Dienstanweisungen von tatsächlichen Vorgehensweisen abweichen können. Mir persönlich sind zwei Fälle bekannt, in denen keine Arbeitsmarktrenten bewilligt wurden, weil der dortige regionale Arbeitsmarkt laut BA nicht als verschlossen galt. Dass die beiden Betroffenen dennoch keinen Teilzeitarbeitsplatz hatten, war belanglos. Zumal Arbeitsplätze nicht einfach benannt werden können. Wenn die Arbeitgeber oder die Arbeitsuchenden absolut nicht wollen, kommt auch kein Arbeitsverhältnis zustande. MfG
W*lfgangam 23.06.2017 | 18:44
Zitat von hsk50733 anzeigenausblenden
Hallo hsk50733, nicht ernsthaft? ...für diese allgemein/Pauschalaussage haben Sie einen Anwalt bemüht/honoriert? Nicht dass der das noch aus einem Merkblatt der DRV nachgelesen/abgeschrieben /gar in der der rvRecht nachgespickt hat und Ihnen DAS als _neueste Erkenntnis_ verkauft hat ;-) Bitte, sagen Sie mir, dass da noch mehr/wirklicher Inhalt vom 'Fachanwalt' ist, als nur der von Ihnen hier wiedergegebene... Gruß w.
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