Wird eine Leistung bei einer Stelle beantragt, die befugt ist, Leistungsanträge aus der Sozialversicherung entgegenzunehmen, gilt dieser Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei dieser Stelle eingegangen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Antrag mündlich, schriftlich oder elektronisch erfolgt.
Wird ein Antrag elektronisch direkt über das Internet gestellt, ist bereits der Tag des Eingangs des elektronisch gestellten Antrages der Zeitpunkt der wirklsamen Antragstellung. Auf die Nachsendung des Papierantrages kommt es für die Bestimmung des Antragszeitpunktes nicht an.