Hallo harlheinz klaus,
wenn Ihre frühere Ehefrau aus den von Ihnen übertragenen Rentenanwartschaften nicht mehr als 36 Monate eine Rente bezogen hat, dann können Sie die sogenannte Anpassung wegen Tod beantragen.
Dies bedeutet, dass Ihre Rente ab dem Folgemonat der Antragstellung und auf Dauer nicht mehr um den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich gekürzt würde.
Sollte sie mehr als 36 Monate eine Rente mit dem Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich bezogen haben, dann ist die Anpassung ausgeschlossen. Sie hätten dann die Minderung aus dem Versorgungsausgleich dauerhaft in Ihrer Rente.