Hallo Lars ,
rechtliche Grundlage für die Erstattung von Fahrkosten ist § 53 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).
Die Fahrtkosten bei Leistungen zur Teilhabe werden nicht mehr pauschal auf einen festen Betrag (bisher 13,45 Euro täglich und 269 Euro monatlich) begrenzt.
Pendler erhalten bei einer Teilnahme an einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme für die Hin- und Rückfahrt eine Pauschale von 0,20 € für jeden zurückgelegten Kilometer.
Grundsätzlich sollte der Monatsbetrag für die Pendlerpauschale den Betrag von 450,00 € nicht übersteigen.
Es ist jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen wie hoch die Fahrtkosten wären, wenn eine internatsmäßige Unterbringung möglich gewesen wäre.