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Experten-Antwort

falsche Anmeldung durch den Arbeitgeber

von Amelie Engel05.05.2015 | 09:03
2095 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Experten ich habe als Studentin im letzten Jahr für vier Wochen gearbeitet, und meinen Arbeitgeber darauf hingewiesen, dass für mich, als kurzfristig beschäftigte Studentin, keine Sozialabgaben und keine Rentenversicherung abzuführen ist. Auch habe ich entsprechende Formulare ausgefüllt und unterschrieben. Bei meiner Steuererklärung habe ich nun festgestellt, dass ich als Werkstudentin bei der Rentenversicherung angemeldet wurde und Arbeitnehmeranteil an die Rentenversicherung abgeführt wurde. (Arbeitgeberanteil natürlich auch) Was muss ich tun, damit ich meine Beiträge, wieder zurückbekomme? Ich hoffe Sie kennen einen Weg der ohne all zu große Schwierigkeiten zum Erfolg führt. Als Studentin bin ich auf jeden Euro angewiesen, und die 124,-- € würden mir sehr helfen. Mit freundlichen Grüßen Amelie Engel

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Frau Engel,

sofern Beiträge zu Unrecht gezahlt wurden, können diese grundsätzlich erstattet werden.

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/de/Inhalt

/5_Services/04_

formulare_antraege/_pdf/V8225.pdf?__blob=publication

File&v=14

Details klären Sie bitte mit der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse).

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

2 Antworten

Amelie Engelam 05.05.2015 | 12:13
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Wenn ich das Formular richtig verstehe, muss diese vom Arbeitgeber ausgefüllt werden, und von diesem wird auch die Rückerstattung beantragt? Ich selbst kann das nicht veranlassen? mfg Amelie Engel
W*lfgangam 05.05.2015 | 22:37
Hallo Amelie Engel, oben rechts in dem Vordruck: "der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber können getrennt Erstattungsanträge einreichen." Vordruck ausfüllen/so weit möglich, ab an die DRV und warten … (Anträge im SV-Recht, auch wenn sie bei 'unzuständigen' Stellen eingehen' sind bereits eine 'wirksame' Antragstellung – die unzuständige Stelle hat es dann an die richtige Stelle zur weiteren/abschließenden Prüfung weiterzuleiten. Erster Ansprechpartner wäre natürlich die Einzugsstelle/Krankenkasse. Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
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