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Experten-Antwort

Fehler im Lexikon?

von Frage4231.10.2017 | 22:26
706 Ansichten
14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich zitiere da Lexikon: Wenn also jemand in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 gearbeitet hat und nicht krank war, erhält er für 12 Kalendermonate vollwertige Beitragszeiten in seinem Versicherungskonto gutgeschrieben. Da muss ein Fehler sein, denn ich habe nur vollwertige Beiträge obwohl auch ich mal krank war.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Begriffsbestimmung des § 54 Abs.2 SGB VI (Rentenrechtliche Zeiten): „Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind“. Eine beitragsgeminderte Zeit definiert als Kalendermonat, der sowohl mit Beitragszeiten als auch mit beitragsfreien Zeiten (z.B. Anrechnungszeit). Beim Bezug vom Krankengeld (unterschiedliche Rechtslagen müssen beachtet werden) im Zeitraum 2016, handelt es sich um keine Anrechnungszeit, sondern es tritt Versicherungspflicht über den §3 Abs. 3 SGB VI ein. Somit handelt es sich um eine vollwertige Beitragszeit. Die Unterscheidung zwischen vollwertigen und beitragsgeminderten Zeiten ist für die Erfüllung von Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Wartezeit) unerheblich. Es können sich jedoch im Einzelfall Auswirkungen auf die Rentenhöhe ergeben. Lassen Sie sich diese komplexe Materie in einem persönlichen Beratungsgespräch erläutern. Das Forum ist nicht der passende Ort über alle Feinheiten der Rentenberechnung zu diskutieren.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Wie ich bereits in meinem ersten Beitrag angedeutet habe, existieren unterschiedliche Rechtslagen bezüglich Arbeitsunfähigkeit. Bei Zeiten bis 30.09.1974 (mit oder ohne Leistungsbezug) gilt diese als Anrechnungszeit, wenn die Mindestdauer von einem Kalendermonat und die Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit (nicht erforderlich zwischen 17. Und 25. Lebensjahr) vorliegen.

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12 Antworten

Anonymam 31.10.2017 | 23:14
Das ist kein Fehler. Der Begriff "vollwertig" ist im gesetzlichen Sinne ein Fachbegriff. Hiermit sind in der weitergehenden Rentenmathematik Kalendermonate gemeint, die ausschließlich mit Pflichtbeitragszeiten aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung belegt sind. Sobald sich jedoch dieser Pflichtbeitrag mit einer anderen rentenrechtlichen Zeit in einem Kalendermonat trifft, liegen keine vollwertigen Beitragszeiten mehr vor. Beispiel: Zeitraum 01.01.2017 - 28.02.2017 01.01.2017 - 15.02.2017 Pflichtbeiträge wegen Beschäftigung 16.02.2017 - 28.02.2017 Pflichtbeiträge wegen Krankengeld Ergebnis: Der Kalendermonat 01/2017 ist eine vollwertige Beitragszeit Der Kalendermonat 02/2017 ist es nicht, weil zwei rentenrechtliche Zeiten sich in diesem Kalendermonat treffen.
Frage43am 01.11.2017 | 07:30
Aber dann muss da Krankengeld stehen und nicht Arbeitsunfähigkeit. Arbeitsunfähig ist man ab den ersten Tag, Krankengeld ab Tag 43.
Frage42am 01.11.2017 | 07:36
Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für sechs Wochen, das heißt 42 Kalendertage, gerechnet vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an. Die Sechs-Wochen-Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Und was ist mit den 42 Tagen? Frage 42!
Klugpuperam 01.11.2017 | 09:00
Lohnfortzahlung heißt dass der Lohn weiter gezahlt wird (obwohl man arbeitsunfähig ist und demnach nicht arbeitet). In der Jahresmeldung zur SV sieht man davon nichts - daher vollwertige Beiträge.
Frage42am 01.11.2017 | 09:23
Deswegen könnte man besser Krankengeld schreiben ;)
Frage42am 01.11.2017 | 13:26
Oder währe Krankengeld wieder ein Fehler, obwohl es dann leichter zu verstehen ist?
Robinéam 01.11.2017 | 16:57
Lesen Sie sich bitte folgende Paragraphen im SGB VI durch, dann sehen Sie klarer: § 3 § 55 § 58 SGB VI § 247 § 252
W*lfgangam 01.11.2017 | 20:40
Hallo Frage42, Sie haben Recht, die Antwort ist 'einfach' gehalten, aber inhaltlich falsch. > und nicht krank war und nicht "über die Lohnfortzahlung hinaus" krank war, wäre richtig und schließt Missverständnisse aus. Wird bestimmt morgen berichtigt sein ;-) Gruß w.
Frage42am 01.11.2017 | 17:36
Da steht auch nur Arbeitsunfähigkeit, somit ist Arbeitsunfähigkeit richtig. Aber dennoch erst nach 42 Tage Krankheit Anrechnungszeit. Deswegen müsste man es doch anders nennen oder?
Robinéam 02.11.2017 | 09:09
Meiner Meinung nach ist die Darstellung schon richtig. Dies liegt daran, dass es die Entgeltfortzahlung für Arbeiter erst seit den 1970er Jahren gibt. Früher sind Arbeiter, anders als die Angestellten bei Arbeitsunfähigkeit nicht in den Genuss einer Entgeltfortzahlung gekommen sondern haben direkt Krankengeld bezogen. Insofern ist hier weiterhin eine Unterscheidung zu machen solange Personen in Rente in gehen, die in diesem Zeitraum noch gearbeitet haben bzw. Krankengeld bezogen haben.
Frage42am 02.11.2017 | 09:32
Interessant, ab 2016 auch Krankengeld eine vollwertige Beiträge. Und vor 1970 als Arbeiter sofort nicht vollwertige Beiträge, da sofort Krankengeld bezogen wurde.
Jonnyam 02.11.2017 | 20:59
Hallo Frage42 Sie zitieren da ein Lexikon im Internet, das dort von einem Team von gerichtlich zugelassenen Rentenberatern, Rechtsanwälten und Fachanwälten für Sozialrecht mit verschiedenen Fachrichtungen eingestellt wurde. Wenn Sie der Meinung sind, dass das nicht richtig ist, wenden Sie sich doch an die Urheber. Maßgebend ist auch nicht ein privates Lexikon sondern das Gesetz. Und das regelt in den bereits von einem anderen User aufgeführten Vorschriften für das Kalenderjahr 2016 Folgendes: Die Zeiten der Beschäftigung sind vollwertige Beiträge. Und da auch für die Zeit des Krankengeldbezugs Beiträge (wenngleich nur zu 80 % des vorherigen Bruttoentgelts) gezahlt wurden, sind auch diese Zeiten vollwertig. Insgesamt gibt es deshalb keinen Kalendermonat mit beitragsgeminderten Zeiten. Das gilt insgesamt für Zeiten ab 1. Januar 1997. Für Zeiten vorher können die Zeiten des Krankengeldbezugs auch zu beitragsgeminderten Zeiten führen. Dies gilt insbesondere für Zeiten, für die die Krankenkasse bei Krankengeldbezug noch gar keine Beiträge zur Rentenversicherung zahlen konnte. Aber selbst für solche Zeiten mit Beitragszahlung zwischen dem 1.1.1992 und dem 31.12.1996. Meint jedenfalls Jonny, der den Hinweis des Experten "bis 30.09.1974" allerdings auch in Frage stellt.
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