Begriffsbestimmung des § 54 Abs.2 SGB VI (Rentenrechtliche Zeiten): „Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind“. Eine beitragsgeminderte Zeit definiert als Kalendermonat, der sowohl mit Beitragszeiten als auch mit beitragsfreien Zeiten (z.B. Anrechnungszeit). Beim Bezug vom Krankengeld (unterschiedliche Rechtslagen müssen beachtet werden) im Zeitraum 2016, handelt es sich um keine Anrechnungszeit, sondern es tritt Versicherungspflicht über den §3 Abs. 3 SGB VI ein. Somit handelt es sich um eine vollwertige Beitragszeit. Die Unterscheidung zwischen vollwertigen und beitragsgeminderten Zeiten ist für die Erfüllung von Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Wartezeit) unerheblich. Es können sich jedoch im Einzelfall Auswirkungen auf die Rentenhöhe ergeben. Lassen Sie sich diese komplexe Materie in einem persönlichen Beratungsgespräch erläutern. Das Forum ist nicht der passende Ort über alle Feinheiten der Rentenberechnung zu diskutieren.