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Experten-Antwort

Festlegung der Beitragszeiten; Angefangener Monat = zählt als ganzer Monat

von Karl Gast04.06.2018 | 08:33
482 Ansichten
2 Antworten

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Hallo, nach einer Kontenklärung habe ich den Bescheid über die Bestätigung der Höhe der Beiträge und der Beitragszeiten bekommen. Dabei ist mir folgendes aufgefallen: Zum 01.04.1989 Einberufung zum Wehrdienst. Der 01.04. und 02.04.1989 war ein Wochenende. Damit ging es erst am 03.04.1989 in die Kaserne. Von meinem Arbeitgeber gab es den Jahresbescheid bis zum 02.04.1989. Auf dem Bescheid wird der April in den Beitragszeiten zu meinem damaligen Arbeitgeber gezählt und nicht zur Wehrdienstzeit. Eigendlich müsste der April zur Wehrdienstzeit zählen??? Bei der Summe der Beitragszeiten ist alles korrekt. Sollte ich mich mit meiner Rentenkasse in Verbindung setzten oder hat das keinen Einfluß auf die spätere Rente? Mit freundlichen Grüßen

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 04.06.2018 | 10:54

Die Zeiten wurden korrekt vorgemerkt. Die Versicherungspflicht wegen des Wehrdienstes beginnt regelmäßig mit dem Diensteintritt, also am 03.04.89. Bis dahin bestand das versicherte Beschäftigungsverhältnis fort. D.h. bis zum 02.04.1989 war die Beitragszeit wegen versicherter Beschäftigung zu berücksichtigen. Für den Monat April werden also später in Ihrer Rente Entgeltpunkte aus versicherter Beschäftigung und Entgeltpunkte aus Wehrdienst ermittelt. Dass der Monat als Beschäftigungsmonat benannt wird, ist im Grunde irrelevant. Wichtig ist, dass der Monat als Pflichtbeitragszeit wie beschrieben bewertet wird.

1 Antworten

chiam 04.06.2018 | 08:45
Die Einberufung war sicher zum 3., nicht zum 1. Dann ist das so vermutlich korrekt. Es macht aber hier kaum einen Unterschied, weil beides Pflichtbeitragszeiten sind. In anderen Fällen (wenn davor z.B. eine Schulausbildung/Übergangszeit lag) kann es schon etwas ausmachen, weil der Monat dann zur beitragsgeminderten Zeit wird und für die Höchstgrenze von acht Jahren schulischer Ausbildung als Anrechnungszeit mitzählt.
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