Die Zeiten wurden korrekt vorgemerkt. Die Versicherungspflicht wegen des Wehrdienstes beginnt regelmäßig mit dem Diensteintritt, also am 03.04.89. Bis dahin bestand das versicherte Beschäftigungsverhältnis fort. D.h. bis zum 02.04.1989 war die Beitragszeit wegen versicherter Beschäftigung zu berücksichtigen. Für den Monat April werden also später in Ihrer Rente Entgeltpunkte aus versicherter Beschäftigung und Entgeltpunkte aus Wehrdienst ermittelt. Dass der Monat als Beschäftigungsmonat benannt wird, ist im Grunde irrelevant. Wichtig ist, dass der Monat als Pflichtbeitragszeit wie beschrieben bewertet wird.