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Experten-Antwort

Flexi Rente

von Cheffe2825.10.2016 | 09:41
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11 Antworten

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Hallo ! Auf dieser Seite unter Nachrichten steht, dass der Hinzuverdienst ab 63 mit jährlich 6300 Euro angesetzt wird. Was ist mit den Rentnern z.b. wegen Schwerbehinderung oder Bergleute die vor 63 eine Altersrente in Anspruch nehmen ? Dürfen diese Kreise weiterhin bis 63. Lbj. nur 450 Euro im Monat dazuverdienen und dann erst ab 63. Lbj die neue Regelung umsetzen oder gilt dies für diese bereits vorher ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Von der Neuregelung der Hinzuverdienstgrenzen im Gesetzentwurf des Flexi-Rentengesetz sind auch die Altersrenten vor Vollendung des 63. Lebensjahres betroffen.

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10 Antworten

HPam 25.10.2016 | 09:56
Hallo, ist es nicht schon heute so mit Hinzuverdienst 450 Euro plus zweimal jährlich 900 oder hab ich Denkfehler
Rentenberateram 25.10.2016 | 09:56
Hallo es ist derzeit noch offen, welche Renten es genau betrifft. Da es sich hierbei um vorgezogene Renten handelt, würde dies allee Altersrenten betreffen, die man mit Abschlägen vorzeitig in Anspruch nehmen kann. Also auch die Altersrente für Schwerbehinderte Menschen. Hingegen die Altersrente für besonders langjährig Versicherte fällt nicht in die Neuregelung mit hinein. Hier heißt es abwarten, wie es im Endefekt umgesetzt wird.
senf-dazuam 25.10.2016 | 09:57
Hallo Cheffe! Das mit den 6300 Euro ist ja nur eine Vereinfachung des bisherigen Systems monatlich 450 Euro und maximal zweimal bis zum doppelten, also 14 * 450 = 6300. Altersrenten für Schwerbehinderte werden nach § 34 genauso behandelt wie andere Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Die Rente für Bergleute wird nach § 96a gemeinsam mit den Erwerbsminderungsrente geregelt. Das war so und bleibt auch so. Eigentlich ändert sich nix, nur die monatliche Betrachtung fällt weg, was hoffentlich dem Einzelnen bei Hinzuverdienstspitzen hilft.
Schadeam 25.10.2016 | 12:33
"Eigentlich ändert sich nix, nur die monatliche Betrachtung fällt weg, was hoffentlich dem Einzelnen bei Hinzuverdienstspitzen hilft. " Dem kann es helfen, der andere, der jedoch statt 450 € künftig 525 € monatlich verdient (12 x 525 =6300) wird ganz schön doof schauen: er hat dann keinen pauschalversteuerten Minijob mehr, bei dem brutto=netto 450 € rauskommt, sondern befindet sich in der Gleitzone und bekommt plötzlich Steuern und SV Beiträge abgezogen. Und das mit der Folge, dass er zwar brutto mehr verdient, aber netto weniger rausbekommt. :)
senf-dazuam 25.10.2016 | 13:07
OK, auch das ist eine Altersrente vor der Regelaltersgrenze und wird entsprechend § 34 gehandhabt. Ab der Regelaltersgrenze ist Hinzuverdienst "ohne Grenzen" möglich, vorher wird der Hinzuverdienst geprüft. Erst auf Überschreiten der 6300 Euro, dann auf Überschreiten des Hinzuverdienstdeckels. Es wird hier nicht nach den verschiedenen Altersrenten unterschieden: "Anspruch auf eine Rente wegen Alters als Vollrente besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6 300 Euro nicht überschritten wird." (§ 34 Absatz 2 SGB VI in der Fassung des Flexirentengesetzes)
Herz1925am 25.10.2016 | 15:14
Hallo Schade, wer 525 Euro monatlich bekommt, fällt schon heute in die Gleitzone. Es gibt halt keine Sonderzahlungen mehr, dann müsste es bei Minijob bleiben. :-) Vielleicht haben die Politiker doch noch mindestens einen guten Gedanken.:-) Wenn nämlich die monatliche Betrachtung komplett wegfallen würde, würden auch die Minijobs wegfallen. Dass diese wegfallen, sollen, habe ich noch nirgends gelesen. Ich denke, dass diese bleiben und es werden ja auch vom AG SV und Pauschalsteuern und BG-Beiträge gezahlt. Mal abwarten und Tee trinken.
A.am 26.10.2016 | 13:07
Die Minijobs fallen nicht weg. Ob es jedoch rentabel ist von einem 450 EUR auf einen 525 EUR Job aufzustocken ist fraglich, da man hier in einen anderen Abgabebereich fällt und so ggf. weniger in der Tasche hat. Am besten mal mit Hilfe eines Gleitzonenrechners durchrechnen lassen. Nicht zu vergessen, sind auch die weiteren Grenzen in der neuen Hinzuverdienstregelung
Herz1952am 26.10.2016 | 16:40
Hallo W*lfgang, auch 450,-- Euro-Jobs sind Beschäftigungsentgelte und in der RV gibt es auch dafür z.Zt. praktisch eine Hinzuverdienstgrenze. Ich hab das somit nur erstmal seitens Minijob gesehen. Da gilt auch jetzt die monatliche Betrachtungsweise. Aber darüber soll sich die Praxis den Kopf zerbrechen. Danke für den Link, aber auf den ersten Blick habe ich darüber auch nichts gefunden. Aber momentan sehe ich es wie "A.", bzw. dass Minijobs wie bisher auch gehandhabt werden. Äaah, doch nicht ganz, sondern es könnte ja sein, dass die nur für die Regelaltersrente gilt. Bei der Flexirente könnte ich mir vorstellen, dass man nicht in Flexirente geht, sondern den Abschlag einer vorgezogenen Rente akzeptiert, einen Minijob annimmt und es aber bei der endgültigen Wahl "vorgezogene Altersrente mit Abschlag bleibt". Ob ich das mal im Bundestag so einreichen soll, falls dieser Punkt noch nicht entschieden ist? :-). Aber die zahlen mir keinen Stundenlohn von 120,-- Euro, da bleibe ich lieber "ehrenamtlich" im Forum :-). Gruß
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