Es ist zu empfehlen, sich an Ihren Rentenversicherungsträger zu wenden und für beide Varianten eine Rentenauskunft zu beantragen. Hierbei sollten Sie dem Rentenversicherungsträger mitteilen, welchen Bruttoverdienst Sie bei einer Arbeitsreduzierung ab Rentenbeginn laufend erwarten.
Zur steuerlichen Frage ist anzumerken, dass je nach Rentenbeginnsjahr eine unterschiedliche Besteuerung maßgebend ist. Bei einem Rentenbeginn im Jahre 2019 beträgt der Besteuerungsanteil Ihrer Rente 78 %. Falls Sie erst 2020 in Rente gehen, wäre der Besteuerungsanteil 80 % - insofern wäre bei einem früheren Rentenbeginn (in 2019) eine geringfügige Besteuerung maßgebend.
Mit Ihrem Arbeitgeber müssten Sie sich hinsichtlich der Reduzierung Ihrer Arbeitszeitz auseinandersetzen – die Beantragung einer derartigen Altersrente ist nicht zustimmungspflichtig.
Hinsichtlich etwaiger Fragen zur Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes wenden Sie sich bitte dort hin.
MfG