Hallo Förderexperte,
seit 2015 ist der Sonderausgabenhöchstbetrag an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt. Dieser setzt sich aus dem Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung (2018 bei 24,7 Prozent) und der dazugehörigen Beitragsbemessungsgrenze (2018: 96.000 Euro/Jahr) zusammen und wird jährlich angepasst. (In 2019 24,7% von 98.400). Auch für Steuerpflichtige mit Wohnort in Ostdeutschland ist bei der Berechnung der maximal absetzbaren Sonderausgaben der Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung West maßgeblich.
Bei Arbeitnehmern werden sowohl die steuerfreien Arbeitgeberanteile als auch die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung vom Höchstbetragskontingent abgezogen.
In 2018 können max. 86% (in 2019 dann 88%) des Höchstbetrages vom Finanzamt berücksichtigt werden.
Für einen Arbeitnehmer mit Verdienst oberhalb der BBG ergibt sich folgendes:
Maximalbetrag = 24,7% von 96.000 = 23.712 Euro
abzgl. RT-Beiträge (AN und AG-Anteil) = jeweils 7254 Euro = 14.508 Euro
verbleibender Rest = 9.204 Euro = Höchstbeitrag Basisrente
davon als Sonderausgaben max. 86% zu berücksichtigen