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Experten-Antwort

Förderhöchstsummen bei Rürup / Basisverträgen

von Förderexperte28.12.2018 | 16:05
115 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Gibt es für die Höchstsätze bei Rürup 2018 einen Unterschied für Arbeitnehmer in den alten / neuen Bundesländern? Was gilt für Arbeitnehmer, die über der Beitragsbemessungsgrenze 2018 verdienen: Bei meinen Recherchen bin ich auf ein Schreiben des BMF gestoßen, was einheitlich die Beitragsbemessung Ost als Grundlage definiert - damit also in 2018 max € 10.766,4 an Beiträgen 2018? Ich bin von BBG West ausgegangen und damit max. 9.204€. Welche Höchstgrenze gilt?

Antworten vom Expertenteam

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3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Förderexperte,

seit 2015 ist der Sonderausgabenhöchstbetrag an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt. Dieser setzt sich aus dem Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung (2018 bei 24,7 Prozent) und der dazugehörigen Beitragsbemessungsgrenze (2018: 96.000 Euro/Jahr) zusammen und wird jährlich angepasst. (In 2019 24,7% von 98.400). Auch für Steuerpflichtige mit Wohnort in Ostdeutschland ist bei der Berechnung der maximal absetzbaren Sonderausgaben der Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung West maßgeblich.

Bei Arbeitnehmern werden sowohl die steuerfreien Arbeitgeberanteile als auch die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung vom Höchstbetragskontingent abgezogen.

In 2018 können max. 86% (in 2019 dann 88%) des Höchstbetrages vom Finanzamt berücksichtigt werden.

Für einen Arbeitnehmer mit Verdienst oberhalb der BBG ergibt sich folgendes:

Maximalbetrag = 24,7% von 96.000 = 23.712 Euro

abzgl. RT-Beiträge (AN und AG-Anteil) = jeweils 7254 Euro = 14.508 Euro

verbleibender Rest = 9.204 Euro = Höchstbeitrag Basisrente

davon als Sonderausgaben max. 86% zu berücksichtigen

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

@ Mahner

Ich glaube nicht, dass ihr Kommentar dem Forum einen Mehrwert bringt. Ihre Skepsis gegen das Rüruprentenfördersystem haben sie bereits kommuniziert.

Hier gehen die Meinung allerdings weit auseinander und da sollte man auch akzeptieren, dass andere Leute andere Meinung haben.

Erst beim gemeinsamen Vergleich unserer Kontoauszüge im Rentenalter werden wir genau wissen, wer denn nun auf das richtige Pferd in Sachen zusätzliche Altersvorsorge gesetzt hat. DAS EINE ULTIMATIVE SUPERPRODUKT, was wir alle gerne hätten, gibt es ja leider nicht. Und so nimmt jeder seine individuelle Abwägung der Vor- und Nachteile der einzelnen Produkte vor. Und so kommt halt jeder zu seiner eigenen Meinung und seinen eigenen Altersvorsorgeprodukten die er/die auswählt.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

@ suchenwi

@ Modi1969

@ Mahner

Sie haben alle tolle Vorschläge und Ideen und zeigen damit, wie breit und vielfältig heutzutage Altersvorsorgemöglichkeiten am Markt vorhanden sind.

Letztlich obliegt es immer dem Einzelnen sich umfassend zu informieren und nach seinen/ihren Gründen ein Altersvorsorge zu wählen. Aber vielen Dank für die aufgezeigten Alternativen. Sie dürfen das gerne noch ein bisschen diskutieren, da die Ausgangsfrage aber beantwortet ist bin ich aus der Diskussion mal raus.

Ihnen allen noch einen charmanten Jahresabschluss

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

7 Antworten

Mahneram 28.12.2018 | 17:54
Rürup für Arbeitnehmer? Wie blöd muss man sein, um solche Ideen zu haben?
Remahneram 28.12.2018 | 19:58
So blöd, dass ein Arbeitnehmer, der über der BBG verdient von den investierten 9000€ Knapp 40% vom Finanzamt zurück erhältn;)
Mahneram 29.12.2018 | 00:55
Na und? Als ob das die tatsächlichen Kosten eines Rürupvertrages ausgleichen würde. Dass sich der Deutsche Sparer noch immer vor den Karren der Versicherungsbranche spannen lässt, ist einfach nicht zu glauben. Glücklicherweise kapieren das aber immer mehr und suchen sich andere Alternativen.
Modi1969am 29.12.2018 | 17:54
Hallo suchenwi, der oberhalb BBG verdienende Angestellte kann - da rv-pflichtig -keine freiwilligen Beiträge zur RV einzahlen. Er könnte aber - bis 45. LJ ( + 4 Folgejahren bei rechtzeitiger Antragstellung) Schul- u. Studienzeiten nach Par. 207 SGB 6 und ab 50 Beträge zum Ausgleich der Rentenminderung gem. Par. 187 a SGB 6 einzahlen. Dies wird inzwischen - dank entsprechender Thematisierung in z.B. Finanztest -vermehrt durchgeführt...
Modi1969am 29.12.2018 | 17:56
Upsi - Suchenwi hatte ja die verschiedenen Wege benannt- fehlte nur der glaube ich V 080 für Par. 207 SGB 6...
suchenwiam 29.12.2018 | 19:52
Zugegeben, das 17. Lebensjahr hatte ich ausgelassen, weil ich mit 62 das eh nicht konnte. Nachzutragen wäre, dass bei Scheidung mit Vermögensausgleich auch freiwillige Nachzahlung zum Ausgleich möglich sein soll... aber meine Scheidung ist 10 Jahre her, und da hatte ich andere Sorgen. Aber zurück zu Rürup: ich habe da mal einen Vergleichsrechner bei EUROPA mit meinen GRV-Daten gefüttert, und da kam raus, dass die GRV-Erhöhung netto vor Steuern (also -Kv,Pv) immer noch 10€/mo mehr bringt (ohne Berücksichtigung von Rentenerhöhungen) als deren Angebot bei gleicher Einmalzahlung. Also zahle ich nächstes Jahr noch mal bis Limit nach V0210, und übernächstes Jahr (da bin ich schon in Rente) 17 Monatshöchstbeiträge nach V0060. Bin gespannt auf die Einkommenssteuerbescheide, sollte gute Rückzahlungen (auch auf KAP) ergeben...
suchenwiam 29.12.2018 | 17:29
So blöd, dass ein Arbeitnehmer, der über der BBG verdient von den investierten 9000€ Knapp 40% vom Finanzamt zurück erhältn;)
Na und? Als ob das die tatsächlichen Kosten eines Rürupvertrages ausgleichen würde. Dass sich der Deutsche Sparer noch immer vor den Karren der Versicherungsbranche spannen lässt, ist einfach nicht zu glauben. Glücklicherweise kapieren das aber immer mehr und suchen sich andere Alternativen.
Eine Alternative ist freiwillige Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung (mit Vordrucken V0210 bzw. V0060), da gilt der gleiche Höchstbetrag, und die gleiche Absetzung vom zu versteuernden Einkommen.
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