Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ergibt sich, wie das bei Ihnen der Fall ist, wenn mindestens ein Beitrag, und zwar irgendwann, zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. Die Vorschriften des Sechsten Buches (VI) Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung) gelten dabei für alle Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.