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Experten-Antwort

Fortsetzung Umschulung nach Elternzeit

von Tom24.11.2012 | 23:32
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5 Antworten

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Hallo, ich habe mich in einer Umschulung befunden und musste diese wegen Elternzeit unterbrechen. Im Vorfeld hatte ich schon mit meiner Beraterin besprochen, dass ich nach einem Jahr die Umschulung nahtlos weiterführen möchte. Zu Beginn der Elternzeit habe ich einen Aufhebungsbescheid bekommen. Mir wurde erklärt das es anders nicht möglich ist, da Elternzeit während einer Maßnahme nicht vorgesehen ist. Nun habe ich passend zum Ablauf der Elternzeit eine Wiederaufnahme der Umschulung beantragt. Nun wurde mir mitgeteilt das dies ohne weiteres nicht möglich sei und ich die gesamte Maßnahme neu beantragen müsse. Erst dann kann über meinen Antrag neu entschieden werden. Dies verwundert mich sehr, da ich lediglich Elternzeit genommen habe die auch Auszubildenden (u.a. auch Umschülern zusteht, gemäß Durchführungshinweise zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) zusteht. Können sie mir da weiterhelfen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Tom,

bitte setzen Sie sich direkt mit Ihrem Reha-Berater der Deutschen Rentenversicherung in Verbindung, um den Sachverhalt genau zu klären.

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4 Antworten

Schadeam 25.11.2012 | 00:20
Wenn die Sachbearbeitung einen neuen Antrag will, da schreiben Sie den doch.....so dramatisch ist das Stellen des RehaAntrages doch auch nicht, oder? Natürlich können Sie sich im Kampf mit der Bürokratie auch aufreiben und darauf bestehen, dass Ihre "formlose Willenserklärung" ausreicht, weil die Sachbearbeitung doch schon alle Angaben von Ihnen vom letzten Antrag hat.
Tomam 25.11.2012 | 07:59
Es geht nicht darum, dass es dramatisch ist den Antrag erneut auszufüllen. So wie ich nun Kentniss erlangt habe über die Gesetzeslage ist es garnicht richtig gewesen einen Aufhebungsbescheid zu versenden. Laut BEEG §20 gelten zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes. Dazu zählen auch Umschüler. In diesem Fall wird die Maßnahme/ Ausbildung unterbrochen und nicht aufgehoben.Oder gelten die Bundesgesetze nicht für die Rentenversicherung?(!) Mein Arbeitgeber erwartet ja auch nicht nach der Elternzeit das ich mich neu bewerbe. Ich mache die Umschulung Dual (Schule/ Arbeitsstätte). Und auf was beziehe ich mich im G130 bei der Arbeitsplatzbeschreibung und sonstige Fragen? Auf die bereits 1 1/2 Jahre Umschulung oder auf die Situation vor der Umschulung? Den Antrag G100 lasse ich ja noch gelten aber der Rest ist meiner Meinung nach reine Willkür und Bürokratie Wahn. Es geht lediglich noch um ein halbes Jahr Übergangsgeld um die Ausbildung erfolgreich zu beenden. Der bisherige Teil der Umschulung lief sehr erfolgreich was sich auch durch Zeugnisse und Beurteilungen belegen lässt.
Anfängeram 25.11.2012 | 14:23
Zitat von Tom anzeigenausblenden
Je nachdem, wie lang Ihre Elternzeit war, würde ich auch prüfen, ob die Maßnahme noch notwendig ist und vor allem Erfolg verspricht, auch Ausbildungsinhalte können sich stark ändern. Gilt natürlich nicht, wenn Sie vielleicht nur zwei Monate in Elternzeit waren.
Tomam 26.11.2012 | 08:07
Die Elternzeit dauerte ein Jahr. Wiedereinstieg ist nach dem Arbeitgeber (Praxisteil) selbstverständlich und kein Problem. Ebenso ist es auch für die Berufsfachschule kein Problem. Alle Gespräche Arbeitgeber/ Berufsfachschule sind bereits gelaufen. Auch die Bescheinigungen aus denen hervorgeht das einem Wiedereinstieg nichts entgegen steht von Arbeitgeber/ Berufsfachschule sind schon eingeholt und bei der DRV vorgelegt worden.
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