Hallo Nachfrage,
sofern die Rente mit den hochgerechneten Entgelten erfolgte und dies auch ausdrücklich im Rentenantrag gewünscht wurde, bleibt es bei der bisherigen Rentenberechnung und zwar auch dann, wenn das tatsächliche Entgelt nachträglich doch höher ausgefallen ist.
Dies ist gesetzlich in § 194 Sozialgesetzbuch VI geregelt.