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Experten-Antwort

Frage zum Hinzuverdienst bei voller Erwerbsminderung

von Michael5728.06.2016 | 16:29
1411 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich bin seit ca. 2 Jahren voll Erwerbsgemindert aufgrund psychischer Probleme. Ich möchte nun einen 450 Euro Job anfangen und zwar in der Security Branche. Genauergesagt geht es da um Schulen ablaufen und verschliessen, in Asylantenheimen schauen ob alle vollzählig sind etc. Dann noch beim Supermarkt hinter der Kasse stehen und aufpassen. Ich bin mir bewusst, dass ich täglich nicht mehr als 3 Stunden und wöchentlich nicht mehr als 15 Stunden arbeiten darf und das nur von Montags bis Freitags und bis maximal 450 Euro. Meine Frage wäre nun ob die DRV das akzeptieren würde oder ob ich mit Abstrichen meiner Rente rechnen müsste oder gar dass man mir die Rente ganz entziehen könnte? Man liest ja so einiges Negatives im Netz über das Hinzuverdienen bei voller Erwerbsminderung. Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen! mfg Michael

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ein Hinzuverdienst bis einschließlich 450 Euro monatlich hat keine Auswirkung auf die Rentenhöhe. Hier ist zu beachten, dass mehrere Beschäftigungen zusammen zu rechnen sind, und auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Tätigkeit mit dazu zählen. Was für eine Beschäftigung Sie ausüben ist unerheblich. Wie in dem Link korrekt dargestellt, heißt volle Erwerbsminderung, dass das tägliche Leistungsvermögen bei unter 3 Stunden liegt. Grundsätzlich prüft die Rentenversicherung vorrangig, ob die Hinzuverdienstgrenze von 450 Euro im Monat eingehalten wird. Ob Sie die unter 3 Stunden täglich tatsächlich einhalten ist erst einmal nachrangig, Sie würden dann ggf. zu Lasten Ihrer Gesundheit mehr arbeiten, was sich dann nicht rentenmindernd auswirkt . Eine Überprüfung, ob weiterhin volle Erwerbsminderung vorliegt, behält sich die Rentenversicherung immer und jederzeit vor. Hier kann eine Beschäftigung von ab 3 Stunden täglich natürlich als Indiz dafür ausgelegt werden, dass eine volle Erwerbsminderung ggfs. nicht mehr vorliegt.

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12 Antworten

Herz1952 (das richtige)am 28.06.2016 | 16:44
Hallo Michael, Sie müssen den Nebenjob natürlich der Rentenversicherung melden. Wenn Sie die Bedingungen, die auch auf dem Rentenbescheid stehen einhalten, ist alles o.k. Es könnte allerdings auch sein, dass die RV routinemäßig beim Arbeitgeber (diesen kennt sie auch aus der Anmeldung zum Minijob) nachfragt, wie sich die 450,-- Euro "zusammensetzen". Nicht, dass Sie 450,-- Euro bekommen, und dies wegen des geringen Stundenlohns die wöchentliche, tägliche Arbeitszeit übersteigt. Es könnte auch wochen- oder tageweise Bescheinigungen über Stunden und/oder Arbeitsverdienst angefordert werden.
Michael57am 28.06.2016 | 19:38
@von Herz 1952: ersteinmal vielen Dank für die info! Ich werde auf keinen Fall mehr als die erlaubten 3 Stunden pro Tag arbeiten. Da kann die RV gerne kontrollieren kommen. Was mich aber brennend interessiert ist die Art der Tätigkeit. Kann mir da die RV einen Strick draus drehen? Ich möchte noch betonen, dass die beiden ersten Tätigkeiten (in meinem ersten posting) immer zu zweit ausgeführt werden Lediglich das Aufpassen im Supermarkt müsste ich alleine machen. lg michael
KSCam 28.06.2016 | 19:41
Niemand kontrolliert das und niemand dreht Ihnen aus irgendetwas einen Strick. Ein 450 € Job ist erlaubt und wenn Sie die 3 Stunden einhalten passiert gar nichts.
Schorscham 28.06.2016 | 19:48
Die tägliche Arbeitszeit muss, streng genommen, UNTER 3 Stunden liegen, auch wenn es Ausnahmen gibt. Sie dürfen grundsätzlich JEDE Tätigkeit ausüben, die mit den im Rentenverfahren dokumentierten Feststellungen harmoniert. Im Zweifelsfall lassen Sie sich von der DRV darüber informieren, welche Einschränkungen im positiven- und negativen Leistungsbild dokumentiert wurden. Wenn dort z.B. vermerkt ist, dass Ihre angestrebte Arbeit mit Ihrem Krankheitsbild unvereinbar ist, dann könnte es in der Tat Probleme geben. Tätigkeiten im Security-Bereich erfordern gewöhnlich ein starkes Nervensystem und psychische Stabilität. MfG
Beate S.am 28.06.2016 | 19:51
Das sind 2 ziemlich gewagte Aussagen, auf die man sich nicht blind verlassen sollte! B.S.
Heldenmutam 28.06.2016 | 20:56
an welchem Wochentagen die Beschäftigung ausgeübt wird, ist eigentlich irrelevant. Wenn Sie bspw. von Donnerstags bis Monatg je 2,5 Stunden arbeiten, geht das auch in Ordnung. Und der Sonntagszuschlag würde dann noch nicht mal beim Hinzuverdienst berücksichtigt werden.
Michael57am 29.06.2016 | 00:50
hallo, also mir hat man bei der RV nach mehrmaliger Nachfrage versichert, dass ich täglich maximal 3 volle Stunden arbeiten darf. Und wöchtlich maximal 15 Stunden. Und hier heisst es unter 3 Stunden pro Tag. Haben die mich bei der RV belogen? Was stimmt denn nun? LG, michael
Schorscham 29.06.2016 | 14:20
Auch das ist eine ziemlich gewagte Aussage. Wenn ein (angeblich) außergewöhnlich gehbehinderter EM-Rentenbezieher einen 450 Euro-Job als Dachdecker ausüben würde, dürften selbst bei unerfahrenen DRV-Sachbearbeitern die Alarmglocken schrillen. Tatsächlich kommt es IMMER auf die Individualitäten des Einzelfalles an. Wer das ernsthaft bestreiten will, ist unseriös! MfG
W*lfgangam 29.06.2016 | 21:42
Ergänzend: auch hier ein Blick in den wertvollen Beitrag von Sozialröchler/letzter Eintrag, alles andere überlassen wir ggf. gerichtlichen Auseinandersetzungen: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Nebenbei, auch der Dachdecker mit 'appen' Beinen könnte via Hebebühne an seinen angestammten Arbeitsplatz gebracht werden - im Rahmen einer LTA mit unterstützenden Berufsmitteln sogar von der DRV finanziert ...muss es immer nur der schnöde/elektrifizierte Hoch/Runter-Schreibtisch sein ;-) Sie haben Recht: Individualsituation ...dabei muss man aber auch mal die Kirche im Dorfe lassen - und den 'Normalfall' zu aller erst sehen. Gruß w.
W*lfgangam 30.06.2016 | 22:38
Hallo Schorsch, Theorie ist der Maßstab objektiver/unabhängiger Gerichtsbarkeit über rein subjektives Rechtsempfinden, wenn der Gesetzgeber zu 'unscharf' formuliert hat - oder wollen Sie die etwa infrage stellen? Aus welchem Land posten Sie hier rein? ;-) Gruß w.
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