Hallo "Der gute Geist",
bei jedem Antrag auf Erwerbsminderungsrente wird im Laufe des Verfahrens der Zeitpunkt festgelegt, ab dem die Erwerbsfähigkeit so gemindert ist, dass Anspruch auf Rente besteht (sogenannter Leistungsfall, dieser wird von einem Arzt des Sozialmedizinischen Dienstes des RV-Trägers festgelegt). Dieser Zeitpunkt bestimmt dann den Rentenbeginn. Bei einer unbefristeten Rente liegt der Rentenbeginn im Folgemonat nach dem Leistungsfall (bei rechtzeitiger Antragstellung) und bei einer befristeten Rente ist es der siebte Kalendermonat nach dem Leistungsfall.
Wenn Sie sich nicht erklären können, warum bei Ihrer Frau ausgerechnet der 20.09.2016 als Leistungsfall gewählt wurde bzw. aus Ihrer Sicht auch bereits vor diesem Zeitpunkt eine Erwerbsminderung vorlag, empfehle ich Ihnen, vorsorglich zur Fristwahrung Widerspruch einzulegen und dann zunächst Akteneinsicht zu beantragen. Sinnvoll wäre sicher auch das Gespräch mit den behandelten Ärzten, da im Falle eines Widerspruchs gegen den Zeitpunkt des Leistungsfalles weitere medizinische Einschätzungen hilfreich sind. Die Erfolgsaussichten kann ich leider nicht einschätzen, Sie sollten sich erkundigen inwieweit Leistungen anderer Träger (Arbeitslosengeld, Krankengeld, Sozialgeld etc.) in Frage kommen.