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Experten-Antwort

Frage zur Wartezeitauskunft

von Philip03.03.2017 | 19:30
1265 Ansichten
5 Antworten

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Hallo, ich war bis Mai 2013 Schüler gewesen. Dabei war ich vom 10.07.2012 bis 20.08.2012 und vom 27.12.2012-31.12.2012 als Minijobber beschäftigt. (geringfügig, nicht versicherungspflichtige Beschäftigung) In der Wartezeitauskunft werden jedoch nur 2 Monate aus geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung angerechnet. Sollten es nicht 3 Monate sein? Oder hat es seine Richtigkeit, dass hier tatsächlich die Tage zusammengezählt werden? Vielen Dank und Viele Grüße

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Philip,

bei einer rentenversicherungsfreien oder von der Rentenversicherungspflicht befreiten geringfügig entlohnten Beschäftigung, kann die Zeit nur zu einem gewissen Teil als Wartezeit berücksichtigt werden.

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4 Antworten

Klugpuperam 03.03.2017 | 19:40
2 Monate kommt hin. Es werden aber nicht die Tage aufaddiert, sondern die Wartezeitmonate errechnen sich gem. Paragraph 52 Abs. 2 SGB VI. Minijob mit Eigenanteil hätte zu 3 Monaten Wartezeit geführt.
Philipam 03.03.2017 | 20:12
Ich war zusätzlich vom 01.04.2013-30.08.2013 geringfügig nicht versicherungspflichtig beschäftigt. Kann das noch zu einer Veränderung führen? ( Ich hatte das oben nicht erwähnt, weil ich dachte, dass diese Arbeitgeberbeiträge nach dem neuen Minijob Recht 2013 nicht mehr berücksichtigt werden?) Und Vielen Dank für die flotte Antwort!
Klugpuperam 04.03.2017 | 08:33
Minijobs ohne Eigenanteil (AG zahlt 15% Pauschalbeitrag) zählen als "geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigung" mit, aber nicht 1 zu 1, sondern gem. Paragraph 52 Abs.2 SGB VI. In der Hinsicht hat sich nichts zum 01.01.2013 geändert. Ab 01.01.2013 muss man aber aktiv werden, wenn man drn Eigenanteil (3,7%) nicht zahlen will. Vorher musste man aktiv werden, wenn man den Eigenanteil zahlen wollte.
Philipam 04.03.2017 | 12:35
Vielen Dank für die Antwort. Ich habe die Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung für 2012 und 2013 berechnet und diese Summe gemäß § 52 Abs. 2 SGB VI durch den Wert 0,0313 geteilt. Das Ergebnis ist 1,39. Demnach kommen ( zu meinen gunsten) die zwei Monate hin.
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