Hallo Fragensteller,
Leistungen der Grundsicherung sind abhängig von der Bedürftigkeit des Antragstellers. Nur wenn das Einkommen und Vermögen nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreicht, können Grundsicherungsleistungen beansprucht werden. Vorhandenes Einkommen oder Vermögen wird in die Bedarfsermittlung grundsätzlich einbezogen, wobei den Antragstellern ein angemessenes "Grundvermögen" zu belassen ist. Die Vermögensanrechnung der Hilfeempfänger richtet sich nach § 90 SGB XII und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII.
Wird die Direktversicherung als Einmalbetrag ausgezahlt, so liegt Vermögen vor, das grundsätzlich erstmal verbraucht werden muss, bevor wieder eine Grundsicherungsleistung bezogen werden kann.
Genaue Erläuterung können Sie aber nur bei Ihrem zuständigen Grundsicherungsamt erhalten.