Nach § 7 Abs. 1 SGB VI sind Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres berechtigt, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
Zu beachten ist, dass durch freiwillige Beiträge kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung begründet wird.
Eine Alternative könnte hier die Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 Abs. 2 SGB VI sein.
In jedem Fall ist es sinnvoll, sich vor Ort beraten zu lassen, auch was andere Möglichkeiten der Alterssicherung betrifft.