Guten Tag Ludwig,
Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters entstehen, können durch Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden.
Es ist zu beachten, dass nur Rentenminderungen ausgeglichen werden können, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente entstehen. Auf dem geminderten Zugangsfaktor einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beruhende Rentenminderungen können demgegenüber nicht durch eine Beitragszahlung ausgeglichen werden. Wird eine (teilweise) Erwerbsminderungsrente laufend und auf Dauer bezogen, kann deshalb nur die Rentenminderung ausgeglichen werden, die sich durch die vorzeitige Altersrente zusätzlich ergibt.
Ob in Ihrem Fall eine Ausgleichszahlung möglich ist, können Sie unter Verwendung des Formulars "V210" bei Ihrem Rentenversicherungsträger erfragen.
Sollten Sie zur Zahlung dieser Beiträge berechtigt sein, ergeben sich aus der entsprechenden Auskunft Ihres Rententrägers aale weiteren Hinweise.