Hallo Stefan,
Sie können freiwillige Beiträge immer bis zum 31.03. des Folgejahres für das laufende Jahr nachzahlen. Sollten Sie allerdings die eingezahlten Beiträge für das Jahr 2018 auch in diesem Jahr von der Steuer absetzen wollen, dann müssen Sie die Beiträge auch in diesem Jahr einzahlen, da sie solche Sonderausgaben nur im Jahr der Einzahlung von der Steuer absetzen können.