Hallo Mike,
Ihre Frage befasst sich mit dem Steuerrecht. Sie sollten sich daher an Ihr Finanzamt, den Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater wenden.
Ggf. hilft Ihnen folgende Aussage aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums über die "Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen" weiter
Link:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Altersvorsorge/2013-08-19-ESt-rechtliche-Behandlung-Vorsorgeaufwendungen-Altersbezuege.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Randziffer 152
Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z. B. Versicherungsbeiträge) sind im Rahmen des Sonderausgabenabzugs grundsätzlich in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet wurden (allgemeines Abflussprinzip des § 11 Absatz 2 Satz 1 EStG). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird durch § 11 Absatz 2 Satz 2 EStG normiert. Danach sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit (in der Regel in einem Zeitraum von 10 Tagen) vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres geleistet werden, abweichend vom Jahr des tatsächlichen Abflusses dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzuordnen, wenn die Ausgaben kurze Zeit vor oder nach dem Jahreswechsel fällig werden (vgl. H 11 EStH „Kurze Zeit“).
Mit freundlichen Grüßen