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Experten-Antwort

Freiwillige Beiträge Steuer absetzen

von Mike23.07.2017 | 12:31
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Wenn man im Dezember 2017 freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt für das Jahr 2017, dann kann man diese bei der Steuererklärung für das Jahr 2017 absetzen. Wenn man aber im Januar 2018 freiwillige Beiträge für das Jahr 2017 einzahlt, wie verhält es sich dann ? Werden diese Beiträge in der Steuererklärung für das Jahr 2017 oder für das Jahr 2018 abgesetzt ? Grüße Mike

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Mike,

Ihre Frage befasst sich mit dem Steuerrecht. Sie sollten sich daher an Ihr Finanzamt, den Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater wenden.

Ggf. hilft Ihnen folgende Aussage aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums über die "Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen" weiter

Link:

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Altersvorsorge/2013-08-19-ESt-rechtliche-Behandlung-Vorsorgeaufwendungen-Altersbezuege.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Randziffer 152

Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z. B. Versicherungsbeiträge) sind im Rahmen des Sonderausgabenabzugs grundsätzlich in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet wurden (allgemeines Abflussprinzip des § 11 Absatz 2 Satz 1 EStG). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird durch § 11 Absatz 2 Satz 2 EStG normiert. Danach sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit (in der Regel in einem Zeitraum von 10 Tagen) vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres geleistet werden, abweichend vom Jahr des tatsächlichen Abflusses dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzuordnen, wenn die Ausgaben kurze Zeit vor oder nach dem Jahreswechsel fällig werden (vgl. H 11 EStH „Kurze Zeit“).

Mit freundlichen Grüßen

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4 Antworten

Schadeam 23.07.2017 | 12:46
Wahrscheinlich in dem Jahr in dem man es auch bezahlt, also erst in der Erklärung fürs Jahr 2018. Aber das soll Ihnen Finabzamt und Steuerberater erläutern und nicht ein DRV Mitarbeiter, denn das ist keine Frage zum Rentenrecht sondern betrifft nur die Steuer.
Mikeam 23.07.2017 | 13:30
Danke für den Link K,Brot. Zählt also das Zuflussprinzip. Damit hat sich meine Frage beantwortet :)
Herz1952am 23.07.2017 | 15:25
Hallo Mike, streng genommen ist ja ein Abflussprinzip:-). Man kann auch sagen, es gilt das Jahr der Zahlung.
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