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Experten-Antwort

Freiwillige Beitragszahlung bei vorgezogener Altersrente

von Oskar A.24.05.2015 | 15:22
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin Jahrgang 1953, gehe am 01.08.2015 mit 7,3% Abschlag in die Schwerbehindertenrente. Bei der Rentenantragsstellung sagte man mir, dass ich, um die Abschläge ganz zu vermeiden, ca 31.000 € freiwillige Beiträge nachzahlen müsste (um die volle Rente mit 1.740 € zu erhalten). Das ist mir aber zuviel!!! Ich kann nur 20.000 € aufbringen. Also eine Teil-Ausgleichszahlung. Wieviel Prozent Abschläge würde das noch bedeuten? Vielen Dank für eine Beantwortung, auch auf Expertenebene, schon im voraus..

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Oskar,

Es handelt sich bei dem geschilderten Verfahren nicht um freiwillige Beiträge sondern um Ausgleichszahlungen zur Verringerung Ihres gesetzlich festgelegten Abschlages beim Bezug einer vorgezogenen Altersrente. Aufgrund der von Ihnen geleisteten Teilsumme des erforderlichen Ausgleichsbetrages, werden Sie bei Ihren persönlichen Entgeltpunkten einen Zuschlag erhalten, welcher dazu führt, dass sich das zustehende Renten-Brutto erhöht und die Minderung der monatlichen Rente trotz des weiterhin bestehenden Abschlags von 7,2% entsprechend weniger Auswirkung -im Gegensatz zu der Situation ohne Ausgleichszahlungen- hätte. Dazu wäre zunächst eine Erklärung erforderlich, aus der hervor geht, dass Sie eine Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen möchten. Stellt sich im Rentenverfahren heraus, dass Sie die Rente nicht vorzeitig oder einen anderen (späteren) Rentenbeginn wählen, werden bereits geleistete Beiträge nicht erstattet.

Wir empfehlen Ihnen in einem Beratungsgespräch bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung um sich darüber aufklären zu lassen, wann sich diese Ausgleichszahlung lohnt bzw. amortisiert und welche Auswirkung dies auch auf eine Hinterbliebenenrente hätte. Ferner sollten Sie auch Rücksprache mit Ihrem Steuerberater halten um zu klären, in wie weit sich diese Investition steuerlich auswirken wird.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

W*lfgangam 24.05.2015 | 18:12
Hallo Oskar, frei nach Albert Einstein, etwas 2 Drittel weniger Abschlag. Wollen Sie sich das wirklich antun? Vor Ablauf von schöngerechnet 20 Jahren haben Sie den Einzahlungsbetrag über den Mehrbetrag nicht raus. Da KV/PV mit wenigstens 10,55 % auch noch abzuziehen ist, und das so genannte Rentenniveau mit jeder Anpassung weiter nach unten gefahren wird, gehen Sie eher von 25 - 30 Jahren 'Rentabilität' aus. Fragen Sie doch einfach mal Ihren Bangster nach einer Sofortrente mit dem Einzahlungsbetrag - wird aber auch nicht viel rentabler sein. Andererseits könnten Sie diesen Betrag vielleicht steuerrechtlich verwerten, wenn über den Sonderausgabenabzug noch Platz für steuerliche Möglichkeiten/Rückerstattungen sind (kann Ihnen nur der Steuerberater Ihres Vertrauens beantworten). Wenn Sie an eine künftige Witwe denken, kann es sich vielleicht rechnen, wenn der Ausgangsbetrag höher ist. Gruß w.
Gigiam 24.05.2015 | 22:08
Hallo @Oskar, dem Beitrag von @W*lfgang kann ich mich grundsätzlich anschließen. Ergänzend vielleicht doch noch folgendes: Der Abschlag von 7,3% (richtig wohl 7,2%, aber egal) bleibt auch nach einer Ausgleichszahlung weiterhin bestehen. Aus den gezahlten Beträgen wird dann ein Zuschlag errechnet der zu den perönlichen Entgeltpunkten addiert wird. Der Abschlag (7,2%) wird dann aus der Summe aller persönlichen Entgeltpunkte ermittelt. Dies bedeutet im Ergebnis, das auch von den gezahlten Beträgen wiederum 7,2% als Abschlag abgezogen werden. (Hier würde ich normalerweise einen "Teufelsmilie setzen") Gigi
Oskar A.am 25.05.2015 | 07:23
Hallo W*lfgang, hallo Gigi, vielen Dank für Eure Hilfe, die meine Entscheidung sehr beeinflusst hat. Vor allem der Aspekt von Gigi, dass es bei den 7,2 % Abschlägen bleibt, bestätigt mich, keine Ausgleichszahlungen vorzunehmen. Viele Grüße Oskar A.
Oskar A.am 30.05.2015 | 18:04
Es handelt sich bei dem geschilderten Verfahren nicht um freiwillige Beiträge sondern um Ausgleichszahlungen zur Verringerung Ihres gesetzlich festgelegten Abschlages beim Bezug einer vorgezogenen Altersrente. Aufgrund der von Ihnen geleisteten Teilsumme des erforderlichen Ausgleichsbetrages, werden Sie bei Ihren persönlichen Entgeltpunkten einen Zuschlag erhalten, welcher dazu führt, dass sich das zustehende Renten-Brutto erhöht und die Minderung der monatlichen Rente trotz des weiterhin bestehenden Abschlags von 7,2% entsprechend weniger Auswirkung -im Gegensatz zu der Situation ohne Ausgleichszahlungen- hätte. Dazu wäre zunächst eine Erklärung erforderlich, aus der hervor geht, dass Sie eine Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen möchten. Hallo Experte, was für eine Erklärung? Vorgezogene Rente ist doch schon beantragt. Oder meinen das Formular R... zum Antrag der Ausgleichszahlung? Viele Grüße Oskar A.
W*lfgangam 01.06.2015 | 20:44
...rechnen Sie nicht damit, dass ein Experte auch nur 1 Woche rückwirkend auf ergänzende Fragen eingehen würde ;-) Gruß w. ...R210 ist das Ausgangsformular, ein spezielles Antragsformular zur Einzahlung ist mir nicht bekannt/die Einzahlungsoption wird dann formlos gezogen - wenn Sie es/den Bescheid erhalten, bitte mal vorbeibringen ...ich will ja auch nicht dumm vom Dienstschemel fallen/habe solch einen Bescheid in den letzten Jahren nicht mehr gesehen. Gruß w.
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