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Zur Experten-Antwort springenHallo,
Anspruch auf Erwerbsminderungsrente von der gesetzlichen Rentenversicherung besteht wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
-allgemeine Wartezeit von 5 Jahren in der gesetzlichen RV
- vor Eintritt der Erwerbsminderung (Leistungsfall)in den letzten 5 Jahren 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen
- teilweise oder volle Erwerbsminderung
Nach Ihren Angaben hätten Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, soweit Sie erst jetzt erkrankt sind und der Leistungsfall nicht Jahre zurückliegt. Ob tatsächlich ein Anspruch besteht und die med. Voraussetzungen erfüllt sind, kann jedoch nur in einem Verfahren entschieden werden.
Der Bezug von Ruhegehalt (Pension) beeinflusst weder Anspruch noch Höhe der Erwerbsminderungsrente. Lediglich Zeiten die bereits in der Pension berücksichtigt sind, können nicht bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente berücksichtigt werden.
Die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente kann jedoch auf Ihr Ruhegehalt/Pension angerechnet werden. Setzen Sie sich hier mit Ihrem Dienstherr in Verbindung. Zuerst sollten Sie abklären, wieweit ggfs. Ihre Pension bei Zahlung einer Erwerbsminderungsrente gekürzt wird bzw. welche Auswirkungen dies hätte.
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