Hallo jn73,
dem Beitrag von "Klugpuper" kann ich zustimmen. Die von "MIR" genannte Grundregel zur kurzfristigen Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) ist zwar grundsätzlich auch zutreffend, wurde aber vom Gesetzgeber für die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2018 mit dem Tarifautonimiestärkungsgesetz "aufgeweicht". Insoweit gilt für die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2018 § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV mit der Maßgabe, dass die Beschäftigung auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt sein muss (§ 115 SGB IV). Eine nochmalige Rücksprache beim Arbeitgeber oder der zuständigen Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (zuständige gesetzliche Krankenkasse) könnte daher aus meiner Sicht sinnvoll sein.