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Experten-Antwort

Geplitteter Hinzuverdienst als Honorarkraft

von Günter Sonnenberg27.01.2017 | 12:44
1549 Ansichten
5 Antworten

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Ab März 2017 befinde ich mich im Vorruhestand mit 63. Mir ist bekannt, dass ich monatlich 450,00€ hinzuverdienen darf. Allerdings lässt die Art der Beschäftigung (Honorardozent im wöchentlichem Blockunterricht) derart kurze Zeiträume nicht zu. D.h., ein Unterrichtsblock dauert mindestens 5 Tage á 8 Unterrichtseinheiten. Gezahlt werden (übrigens umsatzsteuerfrei) pro Unterrichtseinheit 18,00€. Daraus folgt, dass die Hinzuverdienstgrenze bereits nach 3 Tagen Unterricht erreicht sein würde (3 x 8 x 18,00€ = 432,00€). Jetzt meine Frage: Ist es rechtlich einwandfrei, wenn ich die Rechnung für z.B. 1 Woche auf 2 Monate verteile? Also ich stelle eine Honorarrechnung für 24 (im März) geleistete Unterrichtseinheiten im März und eine Honorarrechnung für 16 (im März) geleistete Unterrichtseinheiten im April. Natürlich werde ich darauf achten, dass ich auf das gesamte Jahr gesehen insgesamt nicht mehr als 12 x 450,00€ = 5.400,00€ dazuverdiene.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Günter,

grds. reicht es, wenn Sie Angaben zum Hinzuverdienst in der Form machen, welche sich auf das Kalenderjahr beziehen. Wollen Sie allerdings Angaben machen, die sich auf den Monat beziehen, müssen diese Angaben der Wahrheit und den Tatsachen entsprechen. Der Auftraggeber wird nicht daran interessiert sein, „simulierte“ Bescheinigungen zu unterzeichnen. Ferner weisen wir darauf hin, dass das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze in Ihrem Fall weitere Konsequenzen mit sich bringen kann (siehe Ausführungen von „senf dazu“ und „****“, bzgl. eintretender Versicherungspflicht als Lehrer und möglicher Veränderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung). Die Änderungen ab 01.07.2017 im Hinblick auf die Einführung des „Flexirentengesetzes“ erlauben, wie schon im Chat erwähnt, eine grds. Hnizuverdienstgrenze von jährlich 6300 EUR.

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4 Antworten

SuchenundFragenam 27.01.2017 | 13:41
Wie geben Sie denn die Honorartätigkeit in der Steuererklärung an? Ist das eine selbständige Tätigkeit? Dann müssten Sie auch noch Aufwendungen dafür (Fahrtkosten, evtl. Materialien usw.) abziehen dürfen. Wenn ich richtig orientiert bin, zählt nur das, was Sie als Einkommen hinterher versteuern. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, 6300 € im Jahr anrechnungsfrei hinzuzuverdienen. Es darf ja zweimal im Jahr ein Monat mit 900 € dabei sein.
Günter Sonnenbergam 27.01.2017 | 14:18
Ja, natürlich. Es handelt sich um eine freiberufliche Tätigkeit als selbstständiger Honorardozent. Aber meine Frage bezieht sich insbesondere auf den Fakt, ob ich Leistungen, die ich in einem Monat erbracht habe und deren Gesamthinzuverdienst die 450.00€ (900.00€) monatlich übersteigen auf 2 oder mehr Monate abrechnungstechnisch aufteilen darf.
****am 27.01.2017 | 16:02
Hallo Günter Sonnenberg, unabhängig davon das sie dem RV-Träger die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mitteilen müssen, damit dieser die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen neben dem Bezug einer Altersrente prüfen kann. Könnte; sofern ihr Jahresgewinn 5400,00 E überschreitet, Versicherungspflicht gem. § 2 Nr. 1 SGB 6 eintreten, denn die Geringfügigkeitsgrenze von 450,- E bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenzen für selbst. Tätige ist nicht geändert worden mit dem Flexi- Rentengesetz. PS: Und wenn sie in der gesetzl. KV versichert sind könnte dann diese selbständige Tätigkeit dazu führen, das sie in die freiwillige KV kommen egal wie sie ihre Rechnungen schreiben.
senf-dazuam 27.01.2017 | 15:25
Hallo Herr Sonnenberg! Mit "Vorruhestand" meinen Sie eine Altersrente, richtig? Nur um sicher zu gehen ... Ich würde davon ausgehen, dass bei wechselndem Einkommen bei selbstständiger Tätigkeit eher eine jährliche Betrachtung erfolgt und dann Verteilung des Einkommens auf den Zeitraum. Vielelicht hilft dieser ältere Forumsbeitrag: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Oder hier: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… (auch wenn hier noch alte Zahlen verwendet werden, sollte das Prinzip immer noch Gültigkeit haben) Zitat: "Selbständig Tätige können in der Regel nur Ihr Jahreseinkommen (Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit) über den Einkommenssteuerbescheid nachweisen, geteilt durch 12 ergibt das monatlich zulässige Einkommen = 400 auf den Monat = 4800 aufs Jahr. Wollen Sie als selbständig Tätiger das zulässige Überschreiten für 2 Monate ausschöpfen, müssen Sie einen monatlichen Nachweis der Einkünfte führen/der DRV vorlegen - dann klappts auch. Bei mtl. schwankenden Einkünften könnten Sie die zulässige 400-EUR-Grenze vielleicht öfter überschreiten, als es Ihnen für die Rente lieb ist - das Jahreseinkommen bis 4800 zählt beim Monatsnachweis nicht." Achten Sie auch darauf, dass sich zum 1.7. die Regeln zum Hinzuverdienst ändern. Dann erfolgt eine jährliche Betrachtung, so dass Sie für 2017 (auch wenn in diesem Zeitraum "nur" 10 Monate Rente - un damit auch HInzuverdienst - vorliegen) insgesamt 6.300 Euro dazu verdienen dürfen. Die von IHnen beschrieben Problematik liegt also nur im zweiten Quartal vor.
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