Seit dem 01.04.1999 hat der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten und damit auch versicherungsfreien Beschäftigung einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zu zahlen. Für derartige Zeiten werden Zuschläge an Entgeltpunkten zu ermitteln.
Wenn Sie Ihren Minijob nach dem 31.03.1999 ausgeübt haben, sollten Sie Ihrem Rentenversicherungsträger die entsprechenden Nachweise noch vorlegen. Die Berücksichtigung des Minijobs wirkt sich nicht auf die Bewertung anderer rentenrechtlicher Zeiten aus. Auch an der Vormerkung der zeitgleichen Fachschulausbildung ändert sich nichts.
Ein vor dem 01.09.1999 ausgeübter Minijob ist rentenrechtlich nicht relevant.