Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück

Geschiedenenrente

von HiGi01.09.2008 | 15:35
1774 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Grüß Gott, ich habe folgende Frage und hoffe, dass mir jemand helfen kann: Mein Vater ließ sich von seiner ersten Frau vor 1960 nach altem Recht scheiden und heiratete danach meine Mutter. Nach dessen Tod erhielt die vorletzte Ehefrau einen Teil der Witwenrente. Nun haben wir erfahren, dass die geschiedene Frau meines Vaters ebenfalls verstorben ist. Steht der Teil der Witwenrente, der meiner Mutter bisher abgezogen wurde und an die erste Frau meines Vaters ging nun wieder meiner Mutter, also der letzten Ehefrau zu, sodass sie die Witwenrente in voller Höhe ausgezahlt bekommt? Besten Dank für eine Antwort.

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hans hat in seinem Beitrag die Rechtslage zutreffend dargestellt. Nachdem die frühere Ehefrau Ihres Vaters verstorben ist, steht Ihre Mutter als nunmehr "alleinige Berechtigte" die Witwenrente in ungekürzter Höhe zu (keine Aufteilung mehr nach der Ehedauer). Die Anweisung der ungekürzten Witwenrente wird der zuständige Rentenversicherungsträger von Amts wegen veranlassen, bedarf also nicht eines entsprechenden Antrages Ihrer Mutter. Sollte diese Umstellung nicht zeitnah erfolgen, wäre es aber in jedem Fall ratsam, mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger (ob telefonisch oder schriftlich) in Kontakt zu treten.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Eine Nachzahlung für die zurückliegenden 17 Jahre ist leider nicht möglich.

§ 44 Abs. 4 SGB X beschränkt in diesen Fällen eine Nachzahlung auf die letzten 4 Jahre vor der Rücknahme bzw. einer entsprechenden Antragstellung.

Bei dieser Begrenzung auf max. 4 Jahre handelt es sich nicht um eine Verjährungsvorschrift, sondern um einen Zahlungsausschluss, d.h. die Begrenzung ist zwingend zu beachten. Der Rentenversicherungsträger hat hier keinen Ermessensspielraum.

Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Rentenversicherungsträger die Schuld daran trägt, dass die Rente nicht früher in voller Höhe gezahlt wurde.

Begründet wird diese Begrenzung mit dem Unterhaltscharakter von laufenden Sozialleistungen, welche nicht für einen längeren Zeitraum nachzuzahlen sein sollen.

6 Antworten

Hansam 01.09.2008 | 17:17
Ja. Bisher wurde die Rente nach der Ehedauer aufgeteilt. Da Ihre Mutter nun die einzige Berechtigte ist, bekommt sie ganze Witwenrente. Dies sollte durch die DRV automatisch geschehen.
Rosannaam 01.09.2008 | 17:45
Man sollte sich nicht immer nur auf die "automatische" Meldung verlassen. Manchmal gibt es - aus welchen Gründen - keine Querverbindungen (hat man ja schon bei der Rentenanpassungsphase gemerkt, da hat es auch nicht immer geklappt!). Ihre Mutter sollte bei ihrer DRV die volle Witwenrente beantragen; formlos mit einem einfachen kurzen Schreiben reicht aus. MfG Rosanna.
HiGiam 02.09.2008 | 11:22
Besten Dank für die Antwort. Der Rententräger hat nicht automatisch die volle Witwenrente wieder an meine Mutter bezahlt. Wir sind erst jetzt durch Zufall darauf gestossen, dass die erste Frau verstorben ist. Dies war schon im Jahr 1991. Kann meine Mutter die Nachzahlung für diese 17 Jahre verlangen?
Rosannaam 02.09.2008 | 14:59
Evtl. besteht auch ein "sozialrechtlicher Herstellungsanspruch", weil seinerzeit die W-Rente nicht VON AMTSWEGEN neu berechnet wurde. Allerdings gilt der Zahlungsausschluss (nicht Verjährung) des § 44 Abs. 4 SGB X entsprechend für diesen. Ein über den Zeitraum von 4 Jahren hinausgehender Anspruch kann ggfls. im Rahmen einer Amtshaftung nach § 839 BGB geltend gemacht werden. Ob man damit allerdings durchkommt, ist eine andere Sache... Dazu bräuchte man evtl. einen Rechtsbeistand. Dazu noch folgender Beitrag (aus www.deutsche-rentenversicherung.de) von 2006: "Zur Anwendbarkeit der Vierjahresfrist des § 44 Absatz 4 SGB X auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch - Eine Bestandsaufnahme der Rechtslage nach derzeitiger höchstrichterlicher Rechtsprechung von Jörg Heidemann, Frankfurt am Main In einem renommierten Lehrbuch zum Sozialrecht heißt es, der sozialrechtliche Herstellungsanspruch weise "etliche Problemzonen auf". Eine dieser Problemzonen ist Gegenstand des vorliegenden Beitrags. Er beschäftigt sich mit der Frage des Anwendungsbereichs der 4-jährigen Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X, insbesondere ob diese in analoger Anwendung zu einer zeitlichen Begrenzung der aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vom Rentenversicherungsträger für die Vergangenheit zu erbringenden Leistungsansprüche führt. Diese von jeher umstrittene Rechtsfrage hat durch Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) aus den letzten Jahren an Aktualität gewonnen. Hierbei wird insbesondere zu klären sein, ob das Urteil des 4. Senats des BSG vom 6. März 2003 die Rentenversicherungsträger zu einer Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsauffassung zwingt. Erscheinungsdatum: 01.09.2004 Ausgabe: 9, 2004. Jahrgangsnummer Frau Monika Hütter E-Mail: monika.huetter@drv-bund.de Telefon: 030 865 89 176 Deutsche Rentenversicherung 17.05.2006 "
HiGiam 02.09.2008 | 20:00
Besten Dank und freundliche Grüße
HiGiam 02.09.2008 | 20:04
Vielen Dank und freudliche Grüße
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026