Hallo Tobias,
es kommt hier entscheidend darauf an, ob Sie selbständig Tätig sind und um welche Art der Einkünfte es sich handelt.
Sofern Sie zwar 100 %iger Firmeninhaber sind, aber selber keinerlei (!) Einwirkung auf die Geschicke Ihres Unternehmens haben, werden Sie vermutlich nicht als selbständig Tätig gelten. Damit dies geprüft werden kann, sollten Sie den Gesellschaftervertrag an Ihren zuständigen RV-Träger schicken. Haben Sie lt. Gesellschaftervertrag Einfluss, muss geprüft werden, wie hoch Ihr regelmäßiger Zeitaufwand hierfür ist. Damit könnte der Anspruch auf die EM-Rente eingeschränkt werden oder gar wegfallen.
Bei den Einkünften kommt es auf die steuerliche Beurteilung an. Handelt es sich steuerlich um reine Kapitaleinkünfte, erfolgt keine Anrechnung auf die Rente. Handelt es sich um Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit, wird der Gewinn hieraus nach § 96 a SGB VI auf die Rente angerechnet. Hier müssten Sie mindestens eine Bescheinigung des Steuerberaters, besser den Steuerbescheid vorlegen.
Eine abschließende Einschätzung zum Rentenanspruch bzw. zur Einkommensanrechnung kann ich Ihnen hier nicht geben. Beides obliegt dem für Sie zuständigen RV-Träger nach Einsicht in die o.g. Unterlagen.