Hallo Frieda,
eine Einschränkung des Gestaltungs- bzw. Dispositionsrechts liegt insbesondere dann vor, wenn ein Versicherter durch die Krankenkasse nach § 51 Abs. 1 SGB V aufgefordert wurde, einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zu stellen. Stellt der Versicherte entsprechend der Aufforderung den Antrag, so kann er
- den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nur mit Zustimmung der Krankenkasse zurücknehmen,
- einer ggf. greifenden Rentenantragsfiktion nach § 116 Abs. 2 SGB VI nur mit Zustimmung der Krankenkasse widersprechen,
- den als Rentenantrag geltenden Antrag auf Leistungen zur Teilhabe ohne Zustimmung der Krankenkasse weder vor noch nach der Bescheiderteilung zurücknehmen und
- seinen Rentenantrag ohne Zustimmung der Krankenkasse nicht beschränken (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, obwohl volle Erwerbsminderung vorliegt).
Weitere Einzelheiten zum Thema Einschränkung des Dispositionsrechts können Sie auch der Übersicht in folgendem Link entnehmen:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_116ANL3