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Experten-Antwort

Gestaltungsrecht

von Frieda16.03.2015 | 12:14
1009 Ansichten
2 Antworten

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Schönen Guten Tag, im Zusammenhang mit meinem Antrag auf berufliche bin ich darauf gestoßen, dass die Krankenkasse das Gestaltungsrecht einschränken kann. Kann mir jemand sagen, was das genau heißt?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Frieda,

eine Einschränkung des Gestaltungs- bzw. Dispositionsrechts liegt insbesondere dann vor, wenn ein Versicherter durch die Krankenkasse nach § 51 Abs. 1 SGB V aufgefordert wurde, einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zu stellen. Stellt der Versicherte entsprechend der Aufforderung den Antrag, so kann er

- den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nur mit Zustimmung der Krankenkasse zurücknehmen,

- einer ggf. greifenden Rentenantragsfiktion nach § 116 Abs. 2 SGB VI nur mit Zustimmung der Krankenkasse widersprechen,

- den als Rentenantrag geltenden Antrag auf Leistungen zur Teilhabe ohne Zustimmung der Krankenkasse weder vor noch nach der Bescheiderteilung zurücknehmen und

- seinen Rentenantrag ohne Zustimmung der Krankenkasse nicht beschränken (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, obwohl volle Erwerbsminderung vorliegt).

Weitere Einzelheiten zum Thema Einschränkung des Dispositionsrechts können Sie auch der Übersicht in folgendem Link entnehmen:

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_116ANL3

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

1 Antworten

???am 16.03.2015 | 14:30
Wenn die Krankenkasse Ihr Gestaltungsrecht einschränkt, können Sie den betroffenen Antrag nicht mehr ohne Zustimmung der Krankenkasse zurückziehen. Bei medizinischen Maßnahmen ist auch eine Verschiebung des Kur-Termins ohne Zustimmung nicht möglich. Bei beruflicher Reha sind die Beginn-Termine der jeweiligen Maßnahmen für alle Teilnehmer einheitlich festgelegt. Von daher stellt sich hier nicht die Frage nach dem Verschieben sondern nach der Teilnahme an sich. Und da hat die Krankenkasse grundsätzlich keinen Einfluss.
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