Nachdem Sie beide das 47. Lebensjahr bereits vollendet haben, besteht bei Ableben eines Ehegatten jeweils der Anspruch auf Große Witwen(r)rente. Bei den von Ihnen angegebenen Geburtsjahrgängen ist das neue Hinterbliebenenrentenrecht anzuwenden, so dass die große Witwen(r)rente einen Rentenartfaktor von 0,55 hat, das heißt, dass die Rente brutto ungefähr 55% der zu erwartenden oder bezogenen Altersrente beträgt. Auf diese Rente ist dann noch das gesamte eigene Einkommen (nicht nur die eigene Rente) anzurechnen, so dass zur Höhe der zu erwartenden Hinterbliebenenrente nach der Einkommensanrechnung keine Aussage getroffen werden kann.